Internationale Registrierung Nummer: 818173

Nizzaklasse: 33
Inhaber: SAURA CO , LTD
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Internationale Registrierung Nummer: 818173

Nizzaklasse: 33
Inhaber: SAURA CO , LTD
Quelle: WIPO
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Endemol Nederland B.V. die Domain
bigbrother.com erstritten.
Das Kennzeichen BIG BROTHER ist in insgesamt 35 Staaten als Wort- oder Wort-/Bildmarke registriert.
Das Schiedsgericht mochte sich den Ausführungen der Domaininhaberin zum berechtigten Interesse an der Domain und der Allgemeinsprachlichkeit des Begriffes “Big Brother” als Synonym für Überwachung, geprägt durch die Verwendung in Orwells Roman 1984, nicht anschließen und ordnete die Übertargung der Domain an.
(Fall Nr.: D2007-0194)
Endemol Nederland B.V. v. Ashley Trading Services Limited
Eine Westschweizer Firma darf laut Bundesgericht nicht vom Glanz des Namens “Bugatti” profitieren. Ein angeblicher Sohn des legendären Autobauers Ettore Bugatti hatte ihr erlaubt, den Namen in ihrer Firmenbezeichnung sowie als Marke zu verwenden. Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht zu Gunsten der Gesellschaft Bugatti International SA in Luxemburg entschieden.
Quelle: persoenlich.com
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
2 069 764
MICHAEL CROMER
Nizzaklassen: 03, 08, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 35, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
305 59 296
Kotayk
Nizzaklassen: 32, 33
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Leitsatz:
„POST“1. Das Wort „POST“ stellt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe i. S. d. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dar.
2. Für die Überwindung absoluter Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen lassen (Anschluss an EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 64 – Philips/Remington). Eine Verwendung durch Dritte, z. B. in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stellt keine solche Benutzung dar.
3. Die Bestimmung des im Einzelfall erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades darf zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden. Bei seiner Bestimmung ist jedoch der spezifische Charakter der Bezeichnung, deren Durchsetzung geltend gemacht wird, zu berücksichtigen (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Nr. 54 – Chiemsee). An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt be-sonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt ist, das es dem Verkehr nahe legt, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). Erforderlich ist in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrs-kreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO).
4. Die Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lässt nur einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, m. a. W. ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür (und für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen) reichen Zuordnungsgrade von weniger als 85% jedenfalls im Fall eines vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols nicht aus.
Quelle: Bundespatentgericht
Die Liste der aktuellen Neuzugänge im Knut Markenwettlauf beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Der Zuwachs in den letzten 10 Tagen beträgt nur noch drei Anmeldungen.