Kommentar zur BPatG Entscheidung “TRM Tenant Relocation Management”

von RA Karsten Prehn

Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Akronymen.

Das BPatG stellt mit seiner Entscheidung (33 W (pat) 3/05 TRM Tenant Relocation Management) langjährige Anmeldepraxis quasi auf den Kopf.
Immer dann, wenn eine anzumeldende Wortfolge nach Ablehnungsgefahr durch das immer restriktiver werdende DPMA wegen zu beschreibender Anklänge bzw. Freihaltebedürfnis “roch”, war die Hinzunahme eines Akronyms eine sinnvolle Vorgehensweise, um die Eintragung zu ermöglichen.

In dem Fall der Markenanmeldung “TRM Tenant Relocation Management” würde man angesichts dieser neuen Rechtssprechung nunmehr nur noch die Marke “TRM” anzumelden haben.
Auf keinen Fall dürfte dann der Markenanmelder das Akronym “TRM” und seine Auflösung “Tenant Relocation Management” in unmittelbarem Zusammenhang verwenden, da ansonsten die Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 und Nr.3 MarkenG löschungsgefährdet wäre.
Es ist zu hoffen, dass der BGH wie schon häufiger die unsinnige Entwicklung der Spruchpraxis des BPatG aufhebt.

BPatG: TRM Tenant Relocation Management

33 W (pat) 3/05

Leitsatz:

TRM Tenant Relocation Management

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungs-beispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

Quelle: Bundespatentgericht

Frankreich: Aktion gegen Markenpiraterie

Die Vereinigung französischer Fabrikanten Unifab (Union des Fabricants) und der Club Méditerranée haben in der vergangenen Woche ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Kampf gegen Markenpiraterie unterzeichnet. Gemeinsam wollen sie Aktionen planen, um Urlauber auf das Problem aufmerksam zu machen und den Handel mit Plagiaten in den besonders betroffenen Regionen einzudämmen. Ins Visier genommen werden vor allem Ferienanlagen in Afrika und Asien.

Quelle: Markenbusiness

Löschungsanträge (27/2007)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 27. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

993 818

Nizzaklassen: 35, 39, 42

304 28 420

Nizzaklassen: 32, 33, 43

305 77 752

Nizzaklassen: 07, 35

306 33 812
Peek
Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45

307 00 025
WHESSKEY
Nizzaklassen: 30, 32, 33

Quelle: DPMA

Stuttgart: Kongress zur Produktpiraterie

Am 11.Juli 2007 findet im Haus der Wirtschaft der Kongress “Tag der gewerblichen Schutzrechte” statt. Ziel dieser Veranstaltung ist es, den Schutz des geistigen Eigentums zu stärken und die Unternehmen in Baden-Württemberg für diese Problematik zu sensibilisieren. Professionelles Patentmanagement ist ein bisher vernachlässigter Aspekt bei den mittelständischen Unternehmen. Dies führte zu einem Schaden von über 28 Milliarden Euro im letzten Jahr in Deutschland, laut der Bundeszollverwaltung.

Quelle: Stuttgart metropolitan forum

BPatG: Variabler Strichcode

29 W (pat) 184/04

Leitsatz:

Variabler Strichcode

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrunde-liegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

Quelle: Bundespatentgericht