Historische Marke gelöscht

Die Wort-/Bildmarke PFAFF (Registernummer: 21 509) ist wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) vollständig aus dem markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden.

Mit Priorität vom 01.11.1896 genoß die Marke Schutz für Nähmaschinen, Nähmaschinenteile, Nähmaschinennadeln und Nähmaschinenzubehör in den Klassen 07 und 26.

Die Marke befand sich seit dem 24.10.2000 im Besitz der schwedischen Viking Sewing Machines AB aus Huskvarna.

Quelle: DPMA

BGH: Euro Telekom

I ZR 137/04

MarkenG § 15

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus).

Quelle: Bundesgerichtshof

USA: Bon Jovi vs. Mijovi

Markenbusiness berichtet über den Markenstreit zwischen dem Rockstar und einem Getränkeproduzenten.

Der Sänger Bon Jovi geht gegen einen amerikanischen Geschäftsmann vor, der ein kaffeebasiertes Getränk namens „Mijovi“ verkauft. Der in New Jersey niedergelassene Marcos Carrington nutzt für die Werbekampagnen seines Produkts außerdem die Bezeichnungen „itsmilife“ und „itsmienergy“. Bon Jovi sieht darin eine Anlehnung an seinen Superhit „It’s My Life“.

Ramazzotti wechselt den Inhaber

Die Pernod Ricard Italia S.p.A. aus Mailand hat die nachfolgenden Marken der DISTILLERIE F.LLI RAMAZZOTTI S.p.A. übernommen.

907 574

Nizzaklasse: 33

2 029 120

Nizzaklasse: 33

396 21 099
18-15 RAMAZZOTTI
Nizzaklassen: 32, 33

396 21 179
18-QUINDICI RAMAZZOTTI
Nizzaklassen: 32, 33

396 21 180
DICIOTTO-15 RAMAZZOTTI
Nizzaklassen: 32, 33

Quelle: DPMA

BGH: Consulente in marchi

I ZB 47/06

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof