Löschungsanträge (40/2007)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 40. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 21 788
HOTORNOT
Nizzaklassen: 38, 41, 42

303 60 708

Nizzaklassen: 16, 35

305 40 493

Nizzaklassen: 16, 35, 40, 41, 42

306 53 076
EM Effektive Mikroorganismen
Nizzaklassen: 01, 02, 03, 05, 30, 31, 32

306 74 098
Hop on Hop off
Nizzaklasse: 39

306 79 780
UHB-Decke
Nizzaklassen: 19, 37

Quelle: DPMA

Alles Atzes!

Der unter dem Namen Atze Schröder bekannt Comedian hat die nachfolgenden, bisher unter seinem bürgerlichen Namen beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten, Marken übernommen.

397 47 033
Atze Schröder
Nizzaklassen: 09, 41, 45

301 46 598
Atze Schröder Meisterwerke
Nizzaklassen: 09, 41, 42

303 17 168
Atze Schröder Goldene Zeiten
Nizzaklassen: 09, 41, 42

Als Markeninhaber wird seit 15.08.2007 folgender Markeninhaber geführt:
Schröder, Atze, 48157 Münster

Die Übertragung der Markenrechte wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 40. Kalenderwoche veröffentlicht.

Damit verschwindet jedoch nicht die Angabe des früheren Markeninhabers aus dem Markenregister.

Quelle: DPMA

DPMA: Neue AGB und Entgeltregelung für Recherchesaal

Überarbeitete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltregelung der Recherchesäle in Kraft Die Umbenennung der Dienstleistung „Auslegehalle“ in Recherchesaal (vgl. Mitteilung des Präsidenten 05/2007) hat die Überarbeitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Entgeltregelung für die Recherchesäle im DPMA München und im Technischen Informationszentrum Berlin notwendig gemacht.

Quelle: DPMA

EuGH: Henkel scheitert mit Markenschutz für Spülmaschinen-Tabs

Das Aussehen auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann kaum als Marke eingetragen werden. Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke als auf das Aussehen, bestätigte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil der Vorinstanz. Es wies damit den Düsseldorfer Hersteller Henkel endgültig ab. (Az: C-144/06)

Quelle: AFP

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet.

Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.