Starbucks sieht sein bekanntes Logo verletzt.
Optischer Vergleich zur Verwechslungsfähigkeit der Logos beim Las Vegas Trademark Attorney.
markenrechtliches Sammelsurium
Starbucks sieht sein bekanntes Logo verletzt.
Optischer Vergleich zur Verwechslungsfähigkeit der Logos beim Las Vegas Trademark Attorney.
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister entfernt.
398 18 269
POMMERNGEIST
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)
398 71 079
FRÄSHUP
Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)
398 71 080

Nizzaklasse: 03
Verfall (§ 49 MarkenG)
300 46 996
Fighter
Nizzaklassen: 09, 12
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Verfall (§ 49 MarkenG)
301 59 719

Nizzaklassen: 04, 06, 09, 11, 17, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
302 02 670

Nizzaklassen: 03, 25, 26
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
303 52 049
Wellness
Nizzaklassen: 20, 28, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
305 00 972

Nizzaklassen: 09, 25, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
305 43 901

Nizzaklassen: 35, 41
Löschung nach §51-Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte
DD 647 403

Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
Eine kostenpflichtige Abmahnung könnte sich einhandeln, wer allzu sorglos eine iPhone-Domain einrichtet. Denn auch Fans des Apple-Handys können das Markenrecht verletzen.
Aus den USA wird immer häufiger gemeldet, dass Betreiber von iPhone-Webseiten den Domainnamen wechseln mussten.
Quelle: Connect
Unter dem Titel “Ambush-Marketing: Wer hat Angst vor der Uefa?” berichtet medianet.at anlässlich der anstehenden Fußball-Europameisterschaft über Marketing abseits offizieller Lizenzen.
„In Wirklichkeit ist fast alles möglich“, konterkariert Martin Platzer, Chef der Below-the-line-Agentur MPM Sponsoring Consulting, die strikten Wettbewerbs- und Markenschutzregelungen der Uefa. Oft sei es auch sinnvoll, das Risiko einfach einzugehen. Es geht um das sogenannte Ambush-Marketing, das „Marketing aus dem Hinterhalt“, eine Guerilla-Variante werblicher Tätigkeit. Kurz gesagt versteht man darunter Trittbrettfahrer-Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen – in diesem Fall der Fußball-Europameisterschaft –, ohne selbst Sponsor des Events zu sein. Eine rechtlich delikate Angelegenheit, die von den einen als kreative Kommunikationspolitik, von anderen – und nicht zuletzt von den offiziellen Sponsoren der Veranstaltung – selbst schlichtweg als Diebstahl bezeichnet wird.
Quelle: medianet.at
PaLAWa und die it-recht kanzlei berichten über Abmahnungen auf Basis der Marke Ed Hardy.
Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes lassen sich folgende Marken ermitteln:
Registernummer: 30735714
Wortmarke: Ed Hardy
Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007
Registernummer: 30735698
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy

Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007
Registernummer: 30735693
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy Vintage Tattoo Wear

Nizzaklassen: 09, 18, 25
Inhaber: Hardy Life LLC
Anmeldedatum: 01.06.2007
Registernummer: 30633390
Wort-/Bildmarke: Ed Hardy

Nizzaklassen: 14, 18, 25
Inhaber: S. Tosun
Anmeldedatum: 23.05.2006
Registernummer: 30633389
Wortmarke: Ed Hardy
Marke gelöscht am: 19.02.2007
Nizzaklassen: 14, 18, 25
Inhaber: S. Tosun
Anmeldedatum: 23.05.2006
Im Markenregister der EUropäischen Gemeinschaftsmarken wird folgende Eintragung geführt:
Registernummer: 004082591
Wortmarke: DON ED HARDY
Nizzaklassen: 14, 25
Inhaber: HARDY LIFE LLC
Anmeldedatum: 21.10.2004
Zusätzlich führt die WIPO eine Internationale Registrierung mit Schutzerstreckung auch auf die Europäische Gemeinschaft.
Registernummer: 907827
Wortmarke: Ed Hardy
Nizzaklassen: 03, 14, 18, 25, 30, 32, 35
Inhaber: HARDY LIFE LLC
Datum: 08.12.2005
Soll nur der Faktor 0,8 angesetzt werden oder die typische gedeckelte Mittelgebühr von 1,3 oder können gar höhere Gebühren von beispielsweise 2,0 anfallen? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Az.: 3 U 254/06) finden sich nun einige Ausführungen, die für die Praxis der Gebührenfindung in Abmahnfällen, aber auch darüber hinaus, künftig von Bedeutung sein werden.
Quelle: Markenbusiness