BPatG: WMM vs. WMF

Im Beschwerdeverfahren (AZ 28 W (pat) 502/14) musste sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit der Wort-/Bildmarken

und

befassen.
Das Bundespatentgericht verwarf die Entscheidung der Markenstelle des DPMA und führte aus:

Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken nicht ein und ist deshalb gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr.1, 9 Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3, 43 Abs. 2 Satz1 MarkenG in vollem Umfang zu löschen.

Zur gestrigen Eröffnung

Die Marken des Tages:

Marken aus 2005


Markennummer 30564855
Anmeldedatum 01.11.2005
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts


Markennummer 30564857
Anmeldedatum 01.11.2005
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Marken aus 2016


Markennummer 15183676
Anmeldedatum 07.03.2016
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur, Sport und Medien


Markennummer 15189351
Anmeldedatum 04.03.2016
Inhaber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Kultur, Sport und Medien

Quellen: DPMA, EUIPO

Daimlers Positionsmarke

Unionsmarkenanmeldung der Daimler AG vom 27.12.2018:


Markennummer 16209918
Nizzaklasse 09, 11, 12, 38, 42
Beschreibung: Die Marke ist eine Positionsmarke. Die Marke besteht aus einem Lichtband, das sich an den Scheibenwurzeln der Front-, Seiten- und Heckscheiben eines Fahrzeuges befindet und von dort in der flächigen Erstreckung der Scheibe nach oben hin abstrahlt. Nicht Bestandteil der Marke sind die in Grauschattierung wiedergegebene Kontur der Karosserie des Fahrzeuges sowie die schwarz hinterlegten Flächen, die die Fensterkontur andeuten. Die Konturen dienen der Markierung der Position der Marke.

Quelle: EUIPO

Teekesselchen – oder wie man überraschend an Schusswaffen gerät

Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet Markenanmeldern über eine Onlineplattform eine einfache und schnelle Möglichkeit selbst eine Marke anzumelden. Dabei werden Formulierungen für Waren oder Dienstleistungen aus einer Datenbank mit akzeptierten Formulierungen bereitgestellt. Leider gibt es aber gleichnamige Waren, die in unterschiedlichen Klassen eingruppiert sind und völlig unterschiedliche Produkte bezeichnen. Hier gilt es im Zweifel über die Klassennummer abzuprüfen welches Produkt gemeint ist.

Bleibt diese Prüfung aus, so beansprucht der Anbieter von Bergsteiger- und Kletterausrüstung – wie jüngst geschehen – irrtümlich den Schutz für Karabiner in der Klasse 13 und hat so eine Marke für ein meist kurzläufiges Gewehr.

Falls den Markenblog Lesern noch weitere Teekesselchen einfallen, freue ich mich über einen Kommentar.