BGH: EuGH muss über die geographische Angabe “Bayerisches Bier” entscheiden

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg Fragen zum Umfang des Schutzes einer durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften geschützten geographischen Angabe gegenüber einer international registrierten Marke vorzulegen.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der Bayerischen Brauwirtschaft. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, gegen die unlautere Verwendung der Angabe “Bayerisches Bier” vorzugehen. Diese Bezeichnung ist im Jahre 2001 aufgrund eines Anfang 1994 gestellten Antrags der Bundesrepublik Deutschland in einem sogenannten vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte geographische Angabe in das bei der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen worden.

Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin einer international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen “BAVARIA HOLLAND BEER”, die in Deutschland mit Zeitrang vom 28. April 1995 Schutz für die Ware “Bier” genießt.

Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der geschützten geographischen Angabe “Bayerisches Bier” auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der IRMarke für Deutschland in Anspruch genommen.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Verordnung, mit der der Schutz der Bezeichnung “Bayerisches Bier” begründet worden ist, wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ist bereits Gegenstand eines an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens eines italienischen Gerichts in einem zwischen den Parteien in Italien geführten Prozess.

Der Bundesgerichtshof hat nun dem EuGH weitere Fragen zum Schutz einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen geographischen Angabe gegenüber einer Marke vorgelegt. Das europäische Recht gibt einer eingetragenen geographischen Angabe einen weitreichenden Schutz gegenüber prioritätsjüngeren Marken, auch wenn es sich nur um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung oder um eine Übersetzung handelt. Der Vorrang der älteren geographischen Angabe gegenüber der jüngeren Marke gilt selbst dann, wenn – wie bei der Marke der Beklagten (“BAVARIA HOLLAND BEER”) – die tatsächliche Herkunft angegeben ist und daher mit der Marke keine Täuschung über die geographische Herkunft des Produkts verbunden ist.

Pressemitteilung des BGH

Löschungen nach Widerspruch (06/2008)

Die nachfolgenden marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 22 001
AMIGRÄN
Nizzaklasse: 05

301 63 734

Nizzaklasse: 32

302 06 030

Nizzaklassen: 16, 35, 41

302 06 031

Nizzaklassen: 16, 35, 41

303 27 242
DEPOSiT
Nizzaklassen: 41, 42

304 43 334
Api-Royale
Nizzaklassen: 29, 30, 33

305 06 497
The European Times
Nizzaklassen: 16, 35, 38, 41

305 43 183
Gingonin
Nizzaklasse: 05

305 51 846

Nizzaklasse: 25

305 74 166

Nizzaklassen: 16, 35, 41

306 09 053
Aktad
Nizzaklassen: 29, 30, 32

306 14 417

Nizzaklasse: 30

306 34 538
VR MAXX
Nizzaklasse: 36, 37

Quelle: DPMA

Ja, ist klar!

Aus einem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamt:

“[…] leider weist Ihre Anmeldung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch Mängel (z.T. noch nicht hinreichend bestimmt) auf.

Bitte teilen Sie mit, ob folgender Fassung zugestimmt werden kann.

Kontrolle (Controlling) und Buchprüfung statt Kontrolle und Prüfung.

Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations] statt Öffentlichkeitsarbeit