BGH: Akzenta – zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.10.2007 – Az.: I ZR 162/04) speziell für Dienstleistungen Kriterien herausgearbeitet, die künftig für mehr Rechtsklarheit bei der schwierigen Beurteilung der Benutzung herangezogen werden müssen. Gleichzeitig liest kann das Urteil als eine Handlungsanweisung – und darin liegt der Wert der Lektüre – für alle Inhaber von Dienstleistungmarken verstanden werden, welche Benutzung „markenmäßig“ und „rechtserhaltend“ ist. Gerade bei Dienstleistungsmarken, die mit 11 der insgesamt 45 so genannten Nizzaklassen, ein Viertel der gesamten Markenwelt repräsentieren, ist die Benutzung oft ein heikles Thema.

Quelle: Markenbusiness

EURO-Match der Anwälte

Der Streit um Ambush-Marketing, geschützte Marken, das UEFA-Urheberrecht aufs Public Viewing – die EURO 2008 wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf
Der Countdown zum Start der EURO am 7. Juni läuft für manche Anwälte schon viel länger als für den durchschnittlichen Fan. Das sportliche Großereignis bringt nämlich eine Fülle von Rechtsfragen mit sich.

Quelle: derStandard

DPMA: Hinweis zu Widersprüchen gegen international registrierte Marken mit Benennung der EU

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Widersprüche gegen die Schutzerstreckung einer international registrierten Marke mit der Benennung der Europäischen Union, nicht aber Deutschlands, direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante einzureichen sind.

Widersprüche, die fälschlicherweise beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen, werden an den Widersprechenden bzw. seinen Vertreter zurückgesandt. Im ungünstigsten Fall – wenn der Widerspruchsantrag erst am letzten möglichen Tag gestellt wird – kann dies zur Fristversäumung führen, da das rechtzeitige Eingehen des Widerspruchs beim HABM nicht mehr gewährleistet ist.

Ist die Widerspruchsgebühr bereits an das DPMA gezahlt, wird sie zurücküberwiesen unter Einbehaltung einer Gebühr von 10 Euro (Gebühr 301 500: Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden).

Quelle: DPMA