Löschungen nach Widerspruch (20/2008)

Die nachfolgende Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 11 809
ALLDIP
Nizzaklasse: 29

303 16 478

Nizzaklasse: 41

304 26 576

Nizzaklasse: 03

304 59 541

Nizzaklassen: 35, 37, 42

305 33 501
IONTOPEN
Nizzaklasse: 10

305 39 532

Nizzaklassen: 02, 09, 16

305 41 947
Orange Company
Nizzaklassen: 18, 25, 26

305 63 461
Wave
Nizzaklasse: 28

306 28 505
UMKIN
Nizzaklasse: 05

Quelle: DPMA

EM 2008 – Was darf ich, wann zahle ich?

Die Fussball EM 2008 nähert sich mit riesen Schritten und gerade hier wo in einem Monat die Fanmeilen und Public Viewings überfüllt sein werden, sprießen täglich neue Schilder mit Werbungen rund um die EM aus dem Boden.

Auf einer Fahrt durchs Tiroler Zillertal fielen mir gestern aber mindestens ein Dutzend überaus grenzwertige Versuche auf, mit der EM ‘08 das eigene Geschäft anzukurbeln. Daher an dieser Stelle dieWiederholung eines Beitrags aus dem Sommer letzten Jahres. Nochmal drüberschauen könnte eine vielleicht schon bald ins Haus flatternde Klage ersparen…

Quelle: be24.at

BGH: Agentenmarke

I ZR 164/05

audison

MarkenG §§ 11, 17

a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat.

b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.

c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.

d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.

e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.

BGH, Urt. v. 10. April 2008 – I ZR 164/05 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Quelle: Bundesgerichtshof

via: ipweblog