Lumpi deluxe

Registernummer: 30663177

Waren:
14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

QUelle: DPMA

Löschungsanträge (18/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 18. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

1 033 815

Nizzaklassen: 35, 41

398 46 790
Rock
Nizzaklassen: 01, 06, 07, 08, 17, 19, 37, 42

300 11 033
Micropayment
Nizzaklassen: 09, 36, 42

300 77 851
China Club
Nizzaklassen: 03, 08, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42

302 43 909
escapulario.com
Nizzaklassen: 14, 18, 25

306 19 078
security feel better
Nizzaklassen: 05, 32, 33

307 14 906
Obatztler
Nizzaklassen: 29, 32, 33

307 31 983
plus.de
Nizzaklassen: 35, 38, 41

307 68 577
Dreibitter
Nizzaklassen: 05, 29, 30

Quelle: DPMA

Faszinierend – mal wieder ein Marken-Ranking

Der aktuelle “Faszinations-Atlas Entscheider”, den das Institut IRES für die Wirtschaftswoche und GWP erhebt, misst die Emotionen bei Entscheidern, die Marken, Unternehmen, Werte und Personen bei ihnen auslösen. Damit konnte Porsche seinen Vorjahressieg wiederholen.
Top-Aufsteiger gegenüber der Ausgabe von 2006 ist Greenpeace. Auch Apple übt eine höhere Faszination aus. Der große Verlierer heißt Nokia: Der Handy-Hersteller schaffte es nicht einmal mehr unter die Top 100.

Quelle: W&V

BGH: Akzenta – zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.10.2007 – Az.: I ZR 162/04) speziell für Dienstleistungen Kriterien herausgearbeitet, die künftig für mehr Rechtsklarheit bei der schwierigen Beurteilung der Benutzung herangezogen werden müssen. Gleichzeitig liest kann das Urteil als eine Handlungsanweisung – und darin liegt der Wert der Lektüre – für alle Inhaber von Dienstleistungmarken verstanden werden, welche Benutzung „markenmäßig“ und „rechtserhaltend“ ist. Gerade bei Dienstleistungsmarken, die mit 11 der insgesamt 45 so genannten Nizzaklassen, ein Viertel der gesamten Markenwelt repräsentieren, ist die Benutzung oft ein heikles Thema.

Quelle: Markenbusiness