Nette Logovariationen … “So könnte Ihr zukünftiges Firmenlogo aussehen:”
Möglich, aber nicht empfehlenswert!
markenrechtliches Sammelsurium
Nette Logovariationen … “So könnte Ihr zukünftiges Firmenlogo aussehen:”
Möglich, aber nicht empfehlenswert!
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 31. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
300 10 599

Lizenzklassen: 03, 05, 42
300 20 394
BEAUTY WALKER
Nizzaklasse: 25
301 68 347
Sun for Soul
Lizenzklassen: 03, 05, 42
303 14 026
FruchtVital
Nizzaklassen: 29, 30, 32
306 57 489

Nizzaklassen: 39, 41, 43, 44
307 09 694

Nizzaklassen: 35, 37, 41
Quelle: DPMA
Leitsatz:
DRSB Deutsche Volksbank
Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.
Quelle: Bundespatentgericht
Registernummer: 958800

Nizzaklassen: 30, 31, 32, 33
Quelle: WIPO
Leitsatz:
Orange/Schwarz II
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
3. Selbst die Angabe, dass z. B. mindestens 2/3 einer Farbe zusammenhängend in Erscheinung treten sollen, führt zu einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen.
Quelle: Bundespatentgericht
30737814

Beschluss des BPatG im Volltext.