Löschungen nach Widerspruch (34/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 38 625
Omega-Pohl
Nizzaklasse: 05

303 43 163
Vitano
Nizzaklasse: 30

303 43 164
Vitello
Nizzaklasse: 30

304 19 232

Nizzaklassen: 35, 41

304 36 849
TWINGLE
Nizzaklassen: 39, 41, 43

306 30 933
Mondwasser
Nizzaklassen: 05, 32

306 45 458
The Kaiserwasser
Nizzaklasse: 33

Quelle: DPMA

BGH: EROS

I ZR 190/05

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2

Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht.

BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 – I ZR 190/05 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Quelle: Bundesgerichtshof

via: Dr. Bahr

BUY.Bye Düsseldorf – Marke zieht um

Die Alltours Flugreisen GmbH aus Duisburg hat die Wort-/Bildmarke BUY.bye last minute und mehr. (Registernummer: 397 11 793) übernommen.

Mit Priorität vom 14.03.1997 genießt die Marke Schutz für die Dienstleistungen eines Reisebüros, Vermittlung und Veranstaltung von Restplatzreisen, insbesondere Nurflug- oder Pauschalreisen und Vermittlung und Veranstaltung von touristischen Dienstleistungen.

Die bisherige Inhaberin des Markenrechtes war die in Düsseldorf ansässige BUY.bye Touristik GmbH.

Quelle: DPMA

WIPO: Google vs. Googler

Insgesamt 26 Domains konnte der US-Konzern Google Inc. vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO erstreiten.
Die Domain wiesen alle die gleiche Struktur auf und setzten sich aus dem Wort “googler” und einem vorangestellten allgemeinsprachlichen Begriff zusammen. (z.B. businessgoogler.com, newsgoogler.com oder sportsgoogler.com)
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf Basis der Verwechslungsfähigkeit mit der Bekannten Marke Google an.

(Fall Nr.: D2008-0994)
Google Inc. v. Jeltes Consulting / N. Tea Pty Ltd.

Löschungen (34/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

398 04 784
BEO
Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 40 078
Haus des Abschieds
Nizzaklassen: 06, 14, 19, 20, 21, 24, 25, 36, 39, 41, 44, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA