Screenshot: DGB vs. Blogger

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bedroht den Blogger Marco Kanne mit “strafrechtlichen wie zivilrechtlichen” Konsequenzen weil dieser in seinem Blog einen Screenshot einer DGB-Website veröffentlichte, die ein Bild von Adolf Hitler zusammen mit der Forderung nach einem Mindestlohn zeigt.

[…] Immaterialgüterrechte wie das vom DGB für sein Logo geltend gemachte Markenrecht, sind eine Sollbruchstelle libertärer Ideologie. Sieht man sie als “Geistige Eigentumsrechte” und setzt sie (wie es die Theoriemodelle vorsehen) dem entsprechend absolut, dann ergeben sich zahlreiche Widersprüche beziehungsweise unerwünschte Konsequenzen wie sie Kanne gerade erlebt.

Quelle: Telepolis

Löschungen nach Widerspruch II (33/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

305 28 657

Nizzaklasse: 41

305 29 830
La Monet
Nizzaklasse: 03

305 47 626
Eden
Nizzaklasse: 01

305 48 247
PHENIX
Nizzaklasse: 03

305 61 968
med-i-s
Nizzaklassen: 10, 38, 42, 44

306 04 125
NANOCARE
Nizzaklasse: 03

306 07 247
BENDAM
Nizzaklasse: 05

306 23 353
CAPA
Nizzaklassen: 18, 25, 28

306 43 497
AfPR
Nizzaklassen: 35, 38, 41

306 51 120
FIX
Nizzaklassen: 06, 20, 28

Quelle: DPMA

StudiVZ vs. BörseVZ: Widerspruch gegen EV

Gegen die einstweilige Verfügung legten die Rechtsvertreter von BörseVz mit Schreiben vom 20.8.2008 Widerspruch ein. In ihrem Widerspruch führen die Rechtsanwälte an, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unbegründet sei, da ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Ferner rügten die Rechtsvertreter die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, da das durch das Erheben der negativen Feststellungsklage eingeleitete Hauptverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig sei, was eine Zuständigkeit des Landgericht Hamburg verwirkt.

Quelle: eRecht24