BUY.Bye Düsseldorf – Marke zieht um

Die Alltours Flugreisen GmbH aus Duisburg hat die Wort-/Bildmarke BUY.bye last minute und mehr. (Registernummer: 397 11 793) übernommen.

Mit Priorität vom 14.03.1997 genießt die Marke Schutz für die Dienstleistungen eines Reisebüros, Vermittlung und Veranstaltung von Restplatzreisen, insbesondere Nurflug- oder Pauschalreisen und Vermittlung und Veranstaltung von touristischen Dienstleistungen.

Die bisherige Inhaberin des Markenrechtes war die in Düsseldorf ansässige BUY.bye Touristik GmbH.

Quelle: DPMA

WIPO: Google vs. Googler

Insgesamt 26 Domains konnte der US-Konzern Google Inc. vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO erstreiten.
Die Domain wiesen alle die gleiche Struktur auf und setzten sich aus dem Wort “googler” und einem vorangestellten allgemeinsprachlichen Begriff zusammen. (z.B. businessgoogler.com, newsgoogler.com oder sportsgoogler.com)
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf Basis der Verwechslungsfähigkeit mit der Bekannten Marke Google an.

(Fall Nr.: D2008-0994)
Google Inc. v. Jeltes Consulting / N. Tea Pty Ltd.

Löschungen (34/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

398 04 784
BEO
Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 40 078
Haus des Abschieds
Nizzaklassen: 06, 14, 19, 20, 21, 24, 25, 36, 39, 41, 44, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

BPatG: Farbmarke Gelb – Yello

29 W (pat) 168/04

Leitsatz:

Farbmarke Gelb – Yello

1. Im Markt der Telefonie- und Internetdienstleistungen nimmt das Publikum Einzeldienstleistungen regelmäßig nicht als spezifische Branche, sondern als Bestandteil eines umfassenden Leistungsspektrums der Telefon- und Internetanbieter wahr.

2. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens für derartige Einzeldienstleistungen lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung überprüfen. Die isolierte Anmeldung entsprechender Dienstleistungen erfüllt aus diesem Grund nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderte Voraussetzungen einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes.

3. Fehlt es bereits an diesem Kriterium, so ist es nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis festzustellen. Die Eintragung kommt daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Frage.

Quelle: Bundespatentgericht

Promi-Marken (02)

Im zweiten Teil der Promi-Marken kommen heute die Damen zu ihrem Recht.
Die Suche basiert auf den gleichen Selektionskriterien wie der erste Teil der Promi-Marken, nämlich Nizzaklassen 25 und 35 und eine Vienna-Klasse (diesmal: 2.3.1 Frauen: Köpfe, Büsten).

Anders als die prominenten Herren scheinen die Damen allerdings sehr zurückhaltend bei der Eintragung fotografischer Wiedergaben ihrer Gesichter oder Köpfe in das Markenregister.
Es findet sich lediglich die nachfolgende Europäische Gemeinschaftsmarke:

Registernummer: 622779

Klassen: 03, 09, 14, 16, 25, 41

Abgebildet ist die niederländische Schauspielerin Katja Schuurman.

Quelle: HABM