Gefahr für Wiederverkäufer von Grauimportware

Von RA Karsten Prehn

Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.

Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle.
Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch.

Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London eröffnet wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.
Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabel wie z.b. Etienne Aigner machen es ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.

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Feiertagsfundstücke

Passend zum Nationalfeiertag einige Fundstücke zur Deutschen Einheit:

30732973

Nizzaklassen: 35, 41, 45

Die Stadt Helmstedt beansprucht den Titel als “Stadt der Deutschen Einheit
302008043134
Stadt der Deutschen Einheit
Nizzaklasse: 35, 41, 42

Während THE PROCTER & GAMBLE COMPANY eher unpolitisch den “TAG DER DEUTSCHEN REINHEIT” propagiert.
39953070
TAG DER DEUTSCHEN REINHEIT
Nizzaklassen: 03, 16, 21, 37

Quelle: DPMA

WIPO: Erfolge für deutsche Unternehmen

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization konnten sich zwei namhafte Unternehmen aus Deutschland im UDRP-Verfahren durchsetzen.

Die OSRAM GmbH klagte die Domain 0sram.com ein.
(Fall Nr.: D2008-1046)
OSRAM GmbH v. Emmanuel Jouret

Erfolgreich gestaltete die Fissler GmbH aus Idar-Oberstein das Verfahren um die Domain fissler.com. Fissler konnte die Übertragung der Domain erwirken.
(Fall Nr.: D2008-1002)
Fissler GmbH v. Chin Jang Ho

Löschungen nach Widerspruch (39/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 44 846
Cetitec
Nizzaklasse: 05

305 24 737

Nizzaklasse: 43

306 00 859
The Sopranos
Nizzaklasse: 25

306 25 744

Nizzaklassen: 29, 30, 31

306 47 028
MERNAYA
Nizzaklasse: 33

306 60 701

Nizzaklassen: 41, 43

306 68 132
klolympics
Nizzaklassen: 16, 35, 41

306 74 207
Bintego
Nizzaklasse: 42

306 75 161
MEXPERT
Nizzaklassen: 09, 37, 38, 42

306 75 172
CONFISERIE ELBFLORENZ
Nizzaklassen: 29, 30

307 43 237
Zugspitzland
Nizzaklassen: 16, 39, 43

Quelle: DPMA