Das Deutsche Patent- und Markenamt wird für Markeneintragungen, die ab 1. November 2008 erfolgen, Farburkunden versenden, sofern die Markendarstellung Farben enthält. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Qualitätsverluste bei der farbigen Wiedergabe der Markendarstellung nicht ausgeschlossen werden können, da die Urkunden im Massendruckverfahren erstellt werden. Eine korrigierte Urkunde kann nur in Ausnahmefällen erstellt werden, wenn sich durch Fehler beim Druck der kennzeichnende Charakter der Marke verändert hat.
Lindt hat die Sterntaler
Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG aus der Schweiz hat die nachfolgenden Wortmarken der XOX-Gebäck GmbH übernommen.
115 789
STERNTALER
Nizzaklasse: 30
936 013
STERNTALER
Nizzaklassen: 29, 30
Die Übernahme der Markenrechte wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 40. Kalenderwoche veröffentlicht.
Quelle: DPMA
Kanada: Apple stört sich an Schullogo
So wurde eine Schule in Vancouver nun per gerichtlicher Verfügung dazu gezwungen, das eigene Logo zu ändern, da dieses zu sehr an den allgemein bekannten Cupertino-Apfel erinnert. In einem Brief, der die Schule erreichte, heißt es: “Ihr Geschäftslogo … reproduziert, ohne Genehmigung, das weithin verwendete Design-Logo unseres Klienten Apple.”
Quelle: maclife.de
Linktipp: IP-Marketplace
Das dänische Patent- und Markenamt hat eine Handelsplattform für gewerbliche Schutzrechte veröffentlicht.
Unter IP-Marketplace.org werden Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster angeboten.
via: Class 46
Aktuelle Titelschutzanzeigen
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 894 vom 07.10.2008:
RENT DENTIST
Sprengmeister Simulator
DER HÄNDLER – Deutschlands erster Börsen-Fach-Roman
Tausend Nächte und ein Tag
kochurs für die jungs
Quelle: Titelschutzanzeiger
BPatG: Keine Unterscheidungskraft für “JA”
Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 26/07 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Anmelderin gegen den ablehnenden Beschluss der Markenstelle des DPMA bezüglich der Markenanmeldung “JA” (Aktenzeichen: 30537949) zu befassen.

Die Marke war für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2006 und vom 17. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, blieb dahingestellt.
Der Senat führte in seiner Entscheidung aus:
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
[…] Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme bejahen solle. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, kann die Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejaht werden. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird (Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 113). Dass die angemeldete Bezeichnung dabei nicht im Einzelnen erkennen lässt, aus welchen Gründen die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme Zustimmung verdient, ändert nichts daran, dass der Ausdruck „JA“ als bloßer Werbehinweis verstanden wird.
Quelle: Bundespatentgericht
