BGH: Hansen-Bau

I ZR 134/05

Hansen-Bau

MarkenG § 5 Abs. 1 und 2

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 – Billich; GRUR 1991, 472, 473 – Germania; BGHZ 130, 276, 278 – Torres).

BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 – I ZR 134/05 – OLG Rostock
LG Rostock

Quelle: Bundesgerichtshof

Löschungsanträge (42/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 42. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

398 02 519
TOUGH
Nizzaklassen: 18, 25

301 44 759
Vitalbeere
Nizzaklasse: 31

305 09 305
DREIT
Nizzaklassen: 35, 36, 37

305 09 306
DREIT DEUTSCHE REAL ESTATE INVESTMENT TRUST
Nizzaklassen: 35, 36, 37

306 21 661

Nizzaklasse: 29

306 38 965

Nizzaklassen: 16, 41, 45

306 64 770
Kölsche Zicke
Nizzaklassen: 14, 16, 21, 24, 25, 26

307 51 801
PrintPerfection
Nizzaklassen: 35, 41

30 2008 026 100

Nizzaklassen: 25, 33, 43

Quelle: DPMA

Hätte ich nicht schöner sagen können!

Leseranwalt

Vorsicht vor gefakten Artikeln

Samstag, 18. Oktober 2008 03:08

Wer gefälschte Waren wissentlich oder unwissentlich in Umlauf bringt, der bekommt wegen des Produktpiraterie-Gesetzes schnell Post vom Rechtsanwalt. Dieser fordert eine schriftlichte Erklärung, in der drin steht, dass man den Verkauf der besagten Ware unterlässt. Bei Nichteinhalten drohen hohe Geldstrafen.

Berliner Morgenpost