WIPO: gelbe-seiten.com

Die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO die Domain gelbe-seiten.com erstritten.

Zu den Markenrechten am Kennzeichen “Gelbe Seiten” führte das Schiedsgericht aus:

GELBE SEITEN is protected by more than 120 German, Community, and International trademarks, among others the word marks “Gelbe Seiten” and “GELBE SEITEN”. The first registration dates back to April 2, 1979. Opinion polls show that GELBE SEITEN is a famous trademark known by 97% of the German population. The Complainant also offers its services on the Internet, namely through the website “www.gelbeseiten.com”.

(Fall Nr.: D2008-1358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Miguel Garcia Quintas

Löschungsanträge (44/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 44. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

399 82 444

Nizzaklassen: 29, 30

399 82 445

Nizzaklassen: 29, 30

300 84 322
EUROMAX
Nizzaklassen: 01, 06

300 84 324
AQUAMAX
Nizzaklassen: 01, 06

300 84 325
SODAMAX
Nizzaklassen: 01, 06

301 25 239
MULTIMAX
Nizzaklassen: 01, 06

301 34 766
UNICO
Nizzaklassen: 35, 36

304 56 397

Nizzaklassen: 14, 18, 25

305 44 398

Nizzaklasse: 29

306 03 071
starmaxx
Nizzaklasse: 12

306 52 708
Kaleido
Nizzaklassen: 16, 28, 35

307 31 937

Nizzaklassen: 35, 41, 42

307 36 670
OP-COM
Nizzaklassen: 09, 35, 42

307 77 124
MACA
Nizzaklassen: 30, 32, 43

30 2008 009 489

Nizzaklassen: 32, 33

Quelle: DPMA

MontagsMarken 45. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 05.11.2007. An diesem Tag wurden insgesamt 271 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

30771524

Nizzaklassen: 41, 42

30771808

Nizzaklasse: 45

30771687

Nizzaklassen: 12, 25, 28

30771598

Nizzaklassen: 09, 16, 25, 32, 33, 41, 43

Quelle: DPMA

DPMA: Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 1. November 2008 geändert. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

1. Bei der Anmeldung nationaler Marken beim DPMA sind folgende Änderungen zu beachten:

* Reduzierung der einzureichenden Wiedergaben einer Marke von vier auf zwei Exemplare (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV),
* Einführung einer Mindestgröße der Markenwiedergabe von mindestens 8 x 8 cm (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MarkenV),
* Anpassung der Anforderungen an Datenträger und Grafikformate an aktuelle technische Entwicklungen (§§ 8 Abs. 5 und 11 Abs. 5 Nr. 1 MarkenV),
* Klarstellung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV freigestellten mehrfachen Ansichten bei 3-D Marken auf einem Blatt einzureichen sind,
* Festlegung der Schriftgröße auf 11 Punkt und des Zeilenabstandes auf 1,5 für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse (§ 20 Abs. 4 MarkenV),
* Ergänzung der nach § 23 MarkenV zu veröffentlichenden Angaben im Falle von Zurückweisung, Rücknahme und Rücknahmefiktion.

2. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Verfahren der internationalen Registrierung wird in den §§ 43 bis 45 MarkenV vorgeschrieben, dass die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bereitgestellten Formblätter nicht nur für Anträge auf internationale Registrierung, sondern auch für die weiteren Verfahrensschritte verwendet werden müssen. Zudem entfallen die bisherigen Absätze 2 der oben genannten Paragrafen, da das DPMA auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen seit 1. September 2008 in sämtlichen Verfahren nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen entweder Französisch oder Englisch als Verfahrenssprache akzeptiert.

3. Parallel zur Neufassung der Vorschriften über das Verfahren vor dem DPMA zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den §§ 130 bis 133 Markengesetz durch Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes vom 7. Juli 2008 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. I S. 1191) werden die Durchführungsbestimmungen der §§ 47 bis 54 MarkenV angepasst und weitere Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

* obligatorische Verwendung eines Formblatts für den Antrag nach § 47 MarkenV mit Angaben zur Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung und zur Spezifikation (Formblatt W 7007),
* Mindestkatalog der Daten für die Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 48 MarkenV),
* Einführung von Formblättern für den nationalen Einspruch vor dem DPMA (§ 49 MarkenV, Formblatt W 7010) und für die Einleitung des europäischen Einspruchsverfahrens bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Schutzanträge aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (§§ 50, 51 MarkenV, Formblatt W 7011),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Änderung der Spezifikation einer registrierten Bezeichnung (§ 52 MarkenV, Formblatt W 7008),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 53 MarkenV, Formblatt W 7444).

4. Die Änderungen zur Ergänzung des Inhalts des Markenregisters und der Veröffentlichung im Markenblatt nach § 25 Nr. 4 und 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenV um Wort- und Bildmarken und den Text der Markenbeschreibung treten erst zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Quelle: DPMA