Löschungen nach Widerspruch (45/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

396 49 598
cellnex
Nizzaklasse: 05

304 46 882
Schokoccino
Nizzaklasse: 30

305 05 434
Campagnuette
Nizzaklasse: 30

305 66 665

Nizzaklasse: 41

305 75 898
resuma consulting
Nizzaklasse: 41

306 36 700
COOLIX
Nizzaklasse: 11

306 72 909
Pegasus Spiele
Nizzaklassen: 16, 28

306 72 910

Nizzaklassen: 16, 28

307 08 819
Fructonade
Nizzaklasse: 32

307 08 988
EK Abdichtung
Nizzaklasse: 37

307 08 989

Nizzaklasse: 37

307 23 863
DT
Nizzaklassen: 12, 37, 42

Quelle: DPMA

BGH: Pantohexal

Pantohexal

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1

a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.

b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.

c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke “PANTO” und der jüngeren Marke “Pantohexal” bei Warenidentität.

BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 – I ZB 54/05 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

Der Verkehr wird in dem ihm bekannten oder für ihn zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis sehen. Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit der Widerspruchsmarke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Fazit: Anwendung der “Thomson Life (C-120/04)” Entscheidung des EuGH.

EuG: Kein Markenschutz für den Lego-Stein

Das Europäische Gericht erster Instanz hat dem Lego-Stein als dreidimensionale Marke den Markenschutz verweigert.

Das Europäische Gericht musste sich mit der Klage der Lego Juris A/S mit Sitz in Billund (Dänemark) gegen die Entscheidung der Großen Kammer des HABM vom 10. Juli 2006 (Sache R 856/2004?G) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mega Brands, Inc. und der Lego Juris A/S zu befassen.

Zum Urteil des EuG.

Eine identische Auffassung hatte bereits im Jahr 2007 das Bundespatentgericht vertreten.

Papst vor der WIPO

Die ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG aus St. Georgen hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain papst.com erstritten.

Da Unternehmen ist Inhaber zahlreicher Markenrechte für das Kennzeichen Papst. Die prioritätsälteste Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes stammt aus dem Jahr 1957 (Registernummer: 715130) und beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 07, 11 und 12.

(Fall Nr.: D2008-1380)
ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG v. Admin, Domain

Loriot

Zum 85. Geburtstag die passenden Fundstücke aus dem Markenregister des DPMA:

Registernummer: 1131812

Rechtsstand: Gelöscht
Anmeldedatum 18.03.1987
Nizzaklasse 20, 28
Waren & Dienstleistungen: Miniatursofas für Spiel- und Dekorationszwecke

Registernummer: 30113041

Rechtsstand Eingetragen – Rechtsbeständig
Anmeldedatum 27.02.2001
Nizzaklassen: 04, 16, 25
Waren & Dienstleistungen:
04 Kerzen, Dochte;
16 Druckereierzeugnisse;
25 Bekleidungsstücke.

Quelle: DPMA