Papst vor der WIPO

Die ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG aus St. Georgen hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain papst.com erstritten.

Da Unternehmen ist Inhaber zahlreicher Markenrechte für das Kennzeichen Papst. Die prioritätsälteste Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes stammt aus dem Jahr 1957 (Registernummer: 715130) und beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 07, 11 und 12.

(Fall Nr.: D2008-1380)
ebm papst St. Georgen GmbH & Co KG v. Admin, Domain

Loriot

Zum 85. Geburtstag die passenden Fundstücke aus dem Markenregister des DPMA:

Registernummer: 1131812

Rechtsstand: Gelöscht
Anmeldedatum 18.03.1987
Nizzaklasse 20, 28
Waren & Dienstleistungen: Miniatursofas für Spiel- und Dekorationszwecke

Registernummer: 30113041

Rechtsstand Eingetragen – Rechtsbeständig
Anmeldedatum 27.02.2001
Nizzaklassen: 04, 16, 25
Waren & Dienstleistungen:
04 Kerzen, Dochte;
16 Druckereierzeugnisse;
25 Bekleidungsstücke.

Quelle: DPMA

Namensstreit der Flughäfen

Kurz vor der Berufungsentscheidung des OLG Köln konnte sich die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH mit dem Namen „Leipzig Altenburg Airport“ durchsetzen.

[…] Auch das OLG Köln hatte eine Verletzung der Namensrechte verneint. Die Anknüpfung an die Metropole sei aufgrund der geografischen Lage zulässig. Die klagende Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat nun kurz vor der angekündigten Entscheidung ihre Berufung zurückgezogen.

Quelle: Titelschutzanzeiger

Erstattung von Patentanwaltskosten im markenrechtlichen Abmahnverfahren

Mit dem Thema der Erstattung zusätzlicher Patentanwaltskosten bei einer Abmahnung beschäftigt sich der Berliner Rechtsanwalt Michael Plüschke auf e-recht24.de.

Auch wenn die notwendige Beteiligung eines Patentanwaltes nicht in jedem Falle einsehbar sein mag, so entspricht die Kostenerstattung für den Patentanwalt der geltenden Gesetzeslage des § 140 Abs. 3 MarkG. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass ein Patentanwalt tatsächlich beteiligt war. Zur Verteidigung gegen geforderte Abmahnkosten besser geeignet ist, die Höhe des behaupteten Streitwertes zu prüfen sowie die Frage, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt oder die beanspruchte Marke möglicherweise verfallen ist.