DPMA und USPTO vereinbaren Partnerschaft

Heute unterzeichneten Vertreter des deutschen und des amerikanischen Patentamts ein Abkommen über eine künftige Zusammenarbeit beider Behörden.

“Die Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Patentamt, das wie das Deutsche Patent- und Markenamt zu den fünf größten nationalen Patentämtern der Welt gehört, ist uns sehr wichtig.”, so Dr. Jürgen Schade, Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. “Gemeinsam mit den amerikanischen Kolleginnen und Kollegen treten wir für einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums ein, fördern so Innovationen und unternehmerisches Handeln.”

Mit der gemeinsamen Erklärung nehmen das deutsche und das amerikanische Patentamt erstmals eine Zusammenarbeit auf. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeits- und Leitungsebenen beider Ämter werden regelmäßig Informationen austauschen und so genannte Best Practices diskutieren. Im Mittelpunkt der Kooperation werden ein Patentprüferaustausch sowie ein gemeinsames Pilotprojekt zum Patent Prosecution Highway stehen. Der Austausch und die gegenseitige Nutzung von Rechercheergebnissen sollen dazu beitragen, die Qualität der Prüfung zu verbessern und das Verfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus sollen Fragen der Patentqualität und des Qualitätsmanagements erörtert werden.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Abmahnung – Heckler & Koch vs. Thor Steinar

Mitte Oktober sorgte erneut das G 36 für eine Überraschung in der Firmen-Zentrale: Dieses Mal war es nicht auf Kriegs-Bildern zu sehen, sondern auf einem Pullover der Marke „Thor Steinar“, die von Nazis gerne getragen wird. Über der Silhouette des Sturmgewehrs steht: „Hausbesuche“.

Das Oberndorfer Unternehmen habe umgehend das Stuttgarter Anwaltsbüro „Lichtenstein, Körner & Partner“ beauftragt, eine Abmahnung gegen den Kleider-Hersteller zu erwirken, berichtet ein Firmen-Sprecher – gegen die MediaTex GmbH, die „Thor Steinar“ produziert.

Quelle: Neckar-Chronik

Interessant in diesem Zusammenhang sind die in der Mitte diesen Jahres von Heckler & Koch beim DPMA angemeldeten 3-D Marken:

302008044963.0

Nizzaklassen: 09, 13, 28

302008044964.0

Nizzaklassen: 09, 13, 28

302008044965.0

Nizzaklassen: 09, 13, 28

302008044966.0

Nizzaklassen: 09, 13, 28

302008044967.0

Nizzaklassen: 09, 13, 28

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (45/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

396 49 598
cellnex
Nizzaklasse: 05

304 46 882
Schokoccino
Nizzaklasse: 30

305 05 434
Campagnuette
Nizzaklasse: 30

305 66 665

Nizzaklasse: 41

305 75 898
resuma consulting
Nizzaklasse: 41

306 36 700
COOLIX
Nizzaklasse: 11

306 72 909
Pegasus Spiele
Nizzaklassen: 16, 28

306 72 910

Nizzaklassen: 16, 28

307 08 819
Fructonade
Nizzaklasse: 32

307 08 988
EK Abdichtung
Nizzaklasse: 37

307 08 989

Nizzaklasse: 37

307 23 863
DT
Nizzaklassen: 12, 37, 42

Quelle: DPMA

BGH: Pantohexal

Pantohexal

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1

a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.

b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.

c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke “PANTO” und der jüngeren Marke “Pantohexal” bei Warenidentität.

BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 – I ZB 54/05 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

Der Verkehr wird in dem ihm bekannten oder für ihn zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis sehen. Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit der Widerspruchsmarke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Fazit: Anwendung der “Thomson Life (C-120/04)” Entscheidung des EuGH.

EuG: Kein Markenschutz für den Lego-Stein

Das Europäische Gericht erster Instanz hat dem Lego-Stein als dreidimensionale Marke den Markenschutz verweigert.

Das Europäische Gericht musste sich mit der Klage der Lego Juris A/S mit Sitz in Billund (Dänemark) gegen die Entscheidung der Großen Kammer des HABM vom 10. Juli 2006 (Sache R 856/2004?G) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mega Brands, Inc. und der Lego Juris A/S zu befassen.

Zum Urteil des EuG.

Eine identische Auffassung hatte bereits im Jahr 2007 das Bundespatentgericht vertreten.