Vortragsunterlagen “Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten”

Konferenz im Rahmen des EU-Projektes “IP-Awareness and Enforcement: Modular Based Action for SMEs”

Im Rahmen des EU-Projektes “IP Awareness and Enforcement: Modular Based Action for SMEs” fand am 20.11.2008 im DPMA – TIZ Berlin eine Konferenz zur Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten statt.

Ca. 100 Teilnehmer aus ganz Deutschland, insbesondere von kleinen und mittelständischen Firmen, informierten sich zunächst in Vorträgen über die Grundlagen der Schutzrechte und ihre Durchsetzung bei Schutzrechtsverletzungen.

Frau RAin Doris Möller,
DIHK/ Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM e.V.)
Produkt-und Markenpiraterie – Welche Schutzrechtsarten gibt es? Welche branchenspezifischen Lösungen gibt es?

Herr RA Dr. Jochen Pagenberg,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Der rechtliche Rahmen für die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland – veranschaulicht durch Praxisbeispiele

Herr RA Thomas Schachl,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Herr Manfred Schlemmer,
Schlemmer GmbH
Patentrecht. Know-how-Schutz, Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, Darstellung des Gerichtshintergrundes, Positionierung der deutschen Rechtssprechung im internationalen Kontext

Herr RA Dr. Henning Hartwig und Herr RA Dr. Stefan Abel,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Herr Edwin Haid,
Lafuma Group GmbH
Marken/Design/Wettbewerbsrecht. Know-how-Schutz, Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, Darstellung des Gerichtshintergrundes, Positionierung der deutschen Rechtssprechung im internationalen Kontext

Herr RA Hannes Köblitz,
Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM e.V.)
Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Schutzrechten in China, Leistungen der China-Kontaktstelle des APM

Frau Claudia Mayr,
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR),
Bundesfinanzdirektion Südost

Was kann ich als KMU dagegen tun, dass Waren, die meine geistigen Eigentumsrechte verletzen, auf den europäischen Markt gelangen? – Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie

Die Vortragsunterlagen zu den oben genannten Vorträgen sind auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes abrufbar.

Quelle: DPMA

BPatG: B vs. D

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 113/07 hatte sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs wegen fehlender Verwechslungsgefahr durch die Markenstelle des DPMA zu befassen.

Die am 31. Oktober 2003 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 18. Dezember 2003 unter der Nr. 303 55 963 für die Waren

“Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Wäsche und Textilien, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”

in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 6. Februar 2004.

Widerspruch erhoben wurde aus der am 10. Juli 1997 angemeldeten und am 19. Februar 1999 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke 583 708

die u. a. für die Waren

“Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”

Schutz genießt. Der Widerspruch vom 6. Mai 2004 wird auf alle Waren der Wider-spruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle identischen und ähnlichen Waren der angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der widersprechenden Buchstabenmarke bestünden derart hinreichende und ins Auge springende Unterschiede, dass Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Diese gelte selbst unter Berücksichtigung von Warenidentität bzw. äußerster Ähnlichkeit und einer zugunsten der Widersprechenden unterstellten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der widersprechenden Markeninhaberin.

Der Senat schloss sich der Auffassung der Markenstelle an und führte in seinem Beschluss aus:

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Widersprechende hat zwar eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zumindest teilweise glaubhaft gemacht. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach der Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG.

[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Vergleichsmarken in jeder Hinsicht ein.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an der unterschiedlichen graphischen Ausgestaltung beider Marken. Während es sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” handelt, ist die Widerspruchsmarke eine reine Bildmarke ohne Wortbestandteile. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann für die Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr die jüngere Marke auch nicht auf den Bildbestandteil “B” reduziert werden. Dieser im Unterschied zur Widerspruchsmarke mit einem mittleren Querbalken versehene Bestandteil prägt die jüngere Marke nicht allein. Der Gesamteindruck wird vielmehr von den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” und der besonderen graphischen Ausgestaltung des Buchstabens “I” mitgeprägt. Der in der Mitte der vier Wörter befindliche Anfangsbuchstabe des Wortes “Industry” wird von seiner Größe her nicht unberücksichtigt bleiben und prägt die angegriffene Marke daher mit.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt – mittelbar – verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

Münchner Würstchenstreit

Das Bundespatentgericht in München hat darüber beraten, ob die sogenannte “Münchner Weißwurst” künftig nur noch von Metzgern aus Stadt und Landkreis München hergestellt werden darf. Die Entscheidung wurde allerdings vertagt.

[…] Das Bundespatentgericht in München sollte klären, ob nur Münchner Produzenten ihre Weißwürste auch nach der Stadt benennen dürfen. Der Streit begann vor rund sechs Jahren. Münchner Metzger und Gastronomen gründeten eine Schutzgemeinschaft und beantragten, die “Münchner Weißwurst” als regionale Spezialität schützen zu lassen.

[…] Das Patentamt prüfte jahrelang und entschied 2005: Ja, die “Münchner Weißwurst” soll geschützt werden. Doch dieser Beschluss ist bis heute wirkungslos, denn insgesamt sechs Hersteller, die nicht in München produzieren oder keine Sonder-Auflagen für die Zutaten erfüllen wollen, legten Beschwerde ein.

Quelle: Bayerischer Rundfunk

Den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe g.g.A. für die Münchner Weißwurst fürht das Deutsche Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 303 99 904.7.

Im Antrag beansprucht die Schutzgemeinschaft “Münchner Weißwurst” auch das folgende Kennzeichnen zur Etikettierung.

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (49/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 49. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

300 26 437
EUROPREMIUM
Nizzaklassen: 16, 20, 35, 39

304 27 434

Nizzaklassen: 16, 35, 36, 41, 42

305 09 305
DREIT
Nizzaklassen: 35, 36, 37

306 48 757
Musicaldinner
Nizzaklassen: 35, 43

306 77 107
mix
Nizzaklassen: 38, 39, 42

307 04 786
Horror Dinner
Nizzaklassen: 16, 41, 43

307 50 563
Autohaus Arndt
Nizzaklassen: 12, 35, 37

307 58 265
Simca
Nizzaklasse: 12

307 70 276
Deutsches Journalisten-Netzwerk
Nizzaklassen: 09, 16, 40

Quelle: DPMA

Vorsicht im Weihnachtswald

Goslar verteidigt seinen “Weihnachtswald”

Der Begriff “Weihnachtswald” wird von der Stadt Goslar mit harten, juristischen Bandagen verteidigt. Der Begriff ist beim Marken- und Patentamt angemeldet und somit darf niemand so einfach seinen Weihnachtsmarkt “Weihnachtswald” nennen.

Quelle: Abendblatt

Registernummer: 30612812
Weihnachtswald
Nizzaklassen: 39, 41, 43
Dienstleistungen:
39: Veranstaltung von Reisen
41: Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
Inhaberin: Goslar Marketing GmbH

Quelle: DPMA