Kommentar zu Entscheidungen des BGH in Sachen Google-Adwords-Werbung

Werbung mit fremden Unternehmenskennzeichen jetzt erlaubt?

Von RA Karsten Prehn

In den drei zur Entscheidung anstehenden Fällen hat sich der BGH zum interessanten Fall (AZ: I ZR 125/07 bananabay) der grundsätzlichen Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords-Werbung erwartungsgemäß nicht geäußert, sondern die Sache dem EuGH vorgelegt. Demnach ist die Rechtsunsicherheit auf viele Monate (vielleicht sogar Jahre) nicht behoben.

Im Lichte der jüngsten Google-Adwords-Entscheidungen des OLG Braunschweig muss man weiterhin dazu tendieren, eine Google-Adwords-Werbung auf keinen Fall mit fremden Markenzeichen zu schmücken und auch nicht die Google-Standard-Option „weitgehend passend“ bei der Einrichtung einer Google-Adwordskampagne einzustellen. Alles andere könnte weiterhin teuer werden.

In seiner ersten Entscheidung zu Google-Adwords hat der BGH für Verwirrung gesorgt. Im Verfahren (AZ: ZR 30/07 Beta Layout) liest sich das Urteil des BGH so, dass zukünftig rechtlich gesichert, Firmen in ihren Google-Adwords-Kampagnen auch den Firmennamen ihrer Konkurrenten einstellen dürfen. Der BGH verfolgt dabei scheinbar die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf, die im krassen Gegensatz zur Rechtsauffassung insbesondere des OLG Braunschweig steht. Damit dürften auch branchengleiche Firmen untereinander den Namen des direkten Konkurrenten in Ihrer Adwordswerbung benutzen, was tatsächlich ein Weglocken der vermeintlichen Besucher auf andere Webseite nach sich ziehen könnte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 22.01.2009 die Klage der Firma Beta-Layout GmbH ab, die gegen die Verwendung ihres Firmenzeichens “Beta Layout” in Google-Adwords-Werbung ihrer Konkurrenten vorging. In diesem Fall ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Adword die Bezeichnung “Beta Layout” angemeldet hatte. Demnach erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der üblichen Suchergebnisliste (organisches Ranking) ein Werbeblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.

Sofern die Instanzenrechtsprechung unter Bezug auf dieses Urteil ergeben sollte, dass man das Urteil nur so verstehen kann, dass Adwordswerbung mit fremden Unternehmenskennzeichen zukünftig erlaubt sein soll, wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über die Frage, ob auch eine Werbung mit fremden Marken in Adwords-Kampagnen erlaubt oder verboten ist (der BGH hat zeitgleich ein anderes Verfahren bzgl. dieser Frage dem EuGH vorgelegt), nur die eingetragene Marke eine sinnvolle Verteidigungsstrategie sein.

Jede Firma, die ihren Firmennamen noch nicht als Marke geschützt hat, sollte dies jetzt schleunigst in Angriff nehmen.

Löschungsanträge (03/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der dritten Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

399 30 169
Scout 24
Nizzaklassen: 35, 36, 37, 38, 42

303 56 493
FIRMENWISSEN
Nizzaklassen: 16, 35, 36, 38, 41

304 53 827
Szene
Nizzaklassen: 32, 33, 43

306 21 552
LIQUIDROM
Nizzaklassen: 41, 43, 44

306 21 808
Viroxx medical
Nizzaklassen: 03, 05, 07, 09, 10, 11, 21, 29, 32, 35, 42, 44

306 37 164

Nizzaklassen: 01, 04, 09

307 41 854

Nizzaklassen: 06, 14, 25, 32, 33

30 2008 007 381
PRIMAVITA
Nizzaklassen: 01, 03, 05, 06, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 35

30 2008 029 359
Cashback
Nizzaklassen: 35, 36, 45

Quelle: DPMA

BGH zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google

In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay

LG Braunschweig – Urteil vom 7. März 2007 – 9 O 2382/06

OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07MMR 2007, 789

Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb

LG Stuttgart – Urteil vom 13. März 2007 – 41 O 189/06

OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649

Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout

LG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2006 – 34 O 179/05

OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06WRP 2007, 440

Karlsruhe, den 22. Januar 2009

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes