Logostreit

“Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer”: Möbeldiscounter zu Unterlassung und Schadenersatz verurteilt

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 06.02.2009 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der “Roller”-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” bzw. “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” veranstaltet, das sie mit einem Logo bewarb ähnlich dem ovalen Markenzeichen “Deutschland sucht den Superstar” vor dunkelblauem Hintergrund, das zugunsten von RTL als sog. Wort- und Bildmarke geschützt ist. Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses einstellen und sich einem “voting” der Seitenbesucher stellen. Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den “Wählern” bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches Gewinnspiel fand später unter dem Slogan “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” statt. Dagegen hatte der Privatsender geklagt und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Berufung des Möbelhändlers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke der Klägerin “Deutschland sucht den Superstar”. Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung “DSDS” nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches Entlein abgeben.

Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann.

Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; der Möbelmarktbetreiber kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln

Beat-Club vs. Beat-Club

Seit 2000 betreibt der Weimarer Architekt Dirk Böttcher in der Ossietzkystraße 42 seinen “Beat-Club”. Mit der Anleihe bei der Kultsendung von Radio Bremen ist jetzt Schluss. Der öffentlich-rechtliche Sender reklamierte für sich einen umfassenden Markenschutz.

Quelle: Thüringer Allgemeine

Für den Markeninhaber Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts finden sich folgende Markeneintragungen in den Markenregistern von DPMA und HABM:

Registernummer: 2046540

Nizzaklasse: 09, 14, 16, 25

Registernummer: 2096546

Nizzaklasse: 09, 16, 18, 20, 21, 25, 28

Registernummer:EM02664647

Nizzaklasse: 09, 16, 18, 21, 25, 28, 38, 41, 42

Registernummer: EM02664621
Beat-Club
Nizzaklassen: 09, 16, 18, 21, 25, 28, 38, 41, 42

Quellen: DPMA, HABM

Markenpiraterie im Mittelalter

Wikinger fielen auf billige Schwert-Kopien herein

Das absolute Spitzen-Schwert des Frühmittelalters kam aus der Schmiede des sagenumwobenen Meisters Ulfberht. Doch bei weitem nicht alle Stücke mit dieser Marke waren echt. Im schlimmsten Fall wurde die Kopie erst im Kampf entlarvt – wenn die angebliche Wunderwaffe zersplitterte.

Mit einer Rolex für 20 Euro vom Straßenhändler sollte man tunlichst nicht tauchen gehen. Und eine Prada-Jeans aus dem Tunesienurlaub bekommt nach spätestens drei Wäschen kleine Ausstülpungen an den Nähten, die wie hundertfach vergrößerte Cellulitebeulen aussehen. Das ist okay, das nimmt man in Kauf.

Mit wirklich gravierenden Problemen sah sich jedoch ein Wikinger im frühen Mittelalter konfrontiert, wenn er entdeckte, dass sein Ulfberht kein echtes Ulfberht war. Denn die Plagiate dieser hochwertigen Schwerter konnten ihn Kopf und Kragen kosten.

Quelle: Spiegel Online

via Walfischbucht

WIPO: Tips for Holders of International Registrations Seeking Extension of Protection to the United States of America: Avoiding Provisional Refusals

Die World Intellectual Property Organization WIPO hat Informationen für Markenanmelder veröffentlicht, die im Rahmen der Internationalen Registrierung Markenschutz in den USA beantragen.