Streit um Domainnamen ahd.de

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung “ahd”. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen “ahd.de”. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein “Baustellen”-Schild mit dem Hinweis, dass hier “die Internetpräsenz der Domain ahd.de” entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung “ahd” für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung “ahd” für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung “ahd” ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de

LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04

OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05

Quelle: Pressemitteilung des BGH

ahd.de – BGH bleibt seiner Linie treu

Das war wohl nix mit der neuen Bewertung des Domainhandels – in der am gestrigen Tag vom BGH verhandelten Sache I ZR 135/06 “ahd.de” blieb der Senat der bisherigen Rechtsaufassung des Bundesgerichtshofes treu und urteilte wie folgt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” verurteilt worden sind.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die Klägerin 1/3.

Der Nächste, bitte!

Spiegel Online meldet die Insolvenz des schwedischen Automobilproduzenten Saab.

Der Aufsichtsrat des schwedischen Konzerns beschloss es am Freitagmorgen: Angesichts der aktuellen Krise bleibt Saab nur der Insolvenzantrag.
Saab hat im vergangenen Jahr 94 000 Autos abgesetzt und beschäftigt 4000 Mitarbeiter. Das Unternehmen fährt seit mehreren Jahren hohe Verluste ein.

Das Markenregister des DPMA führt die älteste Saab-Marke mit Priorität vom 11.10.1968 unter der Registernummer 927347.

1984 findet sich erstmals das Saab Scania Logo im deutschen Markenregister.

Registernummer: 1102439

Rechtsstand Gelöscht
Quelle: DPMA

Seit 2000 wird das Logo wieder auf die Marke Saab reduziert.

Registernummer: 1814284

Quelle: HABM

Eine Übersicht über die Logohistorie findet sich auf der Webseite des Saab Museums.

Eilmeldung: BGH – Grundsätzliche Überlegung zum Domainhandel?

Wird die eventuell noch am heutigen Tage ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes weitgehende Auswirkungen auf den Domainhandel haben?

Während der Sitzung warf der hohe Senat die Frage auf inwiefern der Handel mit grundsätzlich kennzeichnungsfähigen .de Domains generell zulässig sei.
Im konkret zu entscheidenden Fall scheint der Anspruch auf Unterlassung wenig fraglich. Der Anspruch auf Löschung der Domain könnte aber mit der grundsätzlichen Einschätzung zum Domainhandel verknüpft werden.
Nach dem Verlauf der Verhandlung ist aber auch eine Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.