BPatG: Farbe Lila

33 W (pat) 57/07

Leitsatz:

Farbe Lila

Ein nachgewiesener Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % reicht auf einem sehr engen Warengebiet (hier Tapetenkleister) aus, um eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (hier: Farbe Lila Pantone 258) zu bejahen, wenn weitere maßgebliche Gesichtspunkte hinzukommen, insbesondere eine überragende Stellung im Markt mit einem Marktanteil zwischen 59 und 71 % über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Quelle: Bundespatentgericht

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden über hundertjährigen Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

32 678
“NORDICA”
Nizzaklasse: 23
Anmeldedatum: 18.06.1898
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

108 809

Nizzaklasse: 32
Anmeldedatum: 06.05.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.06.2008

109 126

Nizzaklasse: 32
Anmeldedatum: 23.05.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.06.2008

109 883
Manon
Nizzaklasse: 34
Anmeldedatum: 26.05.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.06.2008

110 331

Nizzaklasse: 33
Anmeldedatum: 20.06.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.06.2008

115 485
Wild West
Nizzaklasse: 28
Anmeldedatum: 12.05.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.06.2008

123 023

Nizzaklasse: 25
Anmeldedatum: 09.06.1908
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Marken und Geschmacksmuster: Vergleich China und EU

Vergleichende Studie zwischen der EU und China über die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern

Eine Delegation von Experten des HABM wird in den ersten zwei Wochen im März China besuchen, um eine ausführliche, gegenseitige Vergleichsstudie über Marken und Geschmacksmuster durchzuführen. Dieser vom 2. bis 13. März stattfindende Besuch in Peking wird vom EU-China IPR2-Kooperationsprogramm gefördert. Das Programm wird die Möglichkeit bieten, eine ausführliche Prüfung der Prozesse und Abläufe, die in China zu der Eintragung von Marken und Geschmacksmustern, einschlie?lich der Beschwerde – und Löschungsverfahren führen, vorzunehmen. Die geplanten Aktivitäten stellen einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte der Zusammenarbeit zwischen dem HABM und China dar.

Quelle: HABM

Entscheidung im Titelstreit um “AUTO TEST”

Axel Springer Auto Verlag gewinnt Rechtstreit mit Stiftung Warentest
Der monatliche Kaufberater von AUTO BILD darf wieder AUTO TEST heißen

Kammergericht Berlin:”Keine Verwechslungsgefahr bei Titeln AUTO TEST und ‘test'”/ Revision nicht zugelassen

Der Axel Springer Auto Verlag hat einen jahrelangen Rechtsstreit mit der Stiftung Warentest gewonnen. Die Stiftung Warentest hatte den Axel Springer Auto Verlag 2003 verklagt, weil sie eine Verwechslungsgefahr mit der zur AUTO BILD-Gruppe gehörenden Zeitschrift AUTO TEST und ihrer Zeitschrift “test” befürchtete. Das Kammergericht Berlin hat nun in der Berufung die Klage in allen Punkten abgewiesen. Zur Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass der Begriff “Test” Inhalte beschreibt und somit keine Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln “test” und AUTO TEST besteht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom Kammergericht nicht zugelassen. Das Urteil wird innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsbegründung rechtskräftig.

Die Stiftung Warentest hatte seit 2003 in mehreren einstweiligen Verfügungs-verfahren gegen den Axel Springer Auto Verlag prozessiert und ihn zu mehrfachen Titel- und Logoänderungen für die Zeitschrift gezwungen. Unter anderem wurde der Titel zwischenzeitlich in AUTO TESTS umbenannt. Vor dem Hintergrund des jetzigen Urteils ist jetzt die Rückbenennung des Titels geplant. Außerdem werden mögliche Schadensersatzforderungen geprüft. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens, das einen Streitwert von fast 2,5 Millionen Euro hatte, sind von der Stiftung Warentest zu tragen.

Quelle: Pressemitteilung der Axel Springer AG