Rechtsanwalt Martin Steiger informiert – passend zum gestrigen Artikel – über die aktuelle Situation im Markenregister der Schweiz in Sachen “Dubai-Schokolade”.
Dubai Schokolade – erste Markeneintragungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA hat die ersten Marken für Dubai Schokolade eingetragen.
Es handelt sich einerseits um die Wortmarke “Rasitoglu Dubai Schokolade” (Registernummer 302024242567) mit Eintragungsdatum vom 26.11.2024, die ihre Unterscheidungskraft aus dem Wortbestandteil “Rasitoglu” zieht.
Andererseits um die Wort-/Bildmarke “PHILIPP KOCH Dubai Schokoladen Likör PISTAZIE & SCHOKOLADE“

Quelle: DPMA
Unterscheidungskraft gewinnt die Marke primär aus der grafischen Gestaltung.
Verwechslungsfähig?
Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Quelle: EUIPO

Quelle: EUIPO
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
BPatG: Kein Markenschutz für NPD
Leitsatz: Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen die guten Sitten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht entgegen.
Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 54/22
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dubai Schokolade – LG Köln erläßt nächste EV
Ein als “Dubai-Schokolade” beworbenes Produkt muss auch einen Bezug zu Dubai haben, so das LG Köln. Es hat eine einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd erlassen, dessen Schokolade in der Türkei produziert wird.
Quelle: LTO
LG Köln: Erste Entscheidungen zur Dubai Schokolade
Die FAZ berichtet über die beiden ersten Entscheidungen zur Dubai Schokolade. Das LG Köln erließ zwei einstweillige Verfügungen gegen zwei Unternehmen und untersagte die Verwendung der Bezeichnungen “Dubai Schokolade” oder “Daubai Chocolade”.
Beide Entscheidungen beziehen sich aber jeweils auf den konkreten Einzelfall, die Gestaltung der Verpackung und die Frage inwiefern eine Irreführung gegeben ist.