Bing?

Spiegel Online berichtet über die Namensspekulationen zu Microsofts Suchmaschinentechnologie.

Kiev? Kumo? Bing? Software-Riese Microsoft sucht mal wieder einen Namen für seine Super-Suchmaschine. Im Sommer soll das Web-Wunder starten – über die bisherigen Namensvorschläge spotten sogar Microsoft-Entwickler.

[…] Nun ist es wieder einmal so weit: Der US-Fachdienst ZDNet hat Microsoft-Markenanträge entdeckt, die den Begriff “Bing” schützen. Bing? Bing, so soll laut Antrag 77681512 beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) eine Website heißen, die “Links zu geografischen Informationen, Landkartenbildern und Routenplanern” bietet. Und “Bing” soll auch (Antrag 77681498) eine “Computer-Suchmaschinen-Software” heißen. Die Domain bing.com ist schon auf Microsoft registriert.

Im Markenregister der Internationalen Registrierungen bei der World Intellectual Property Organization WIPO finden sich die folgenden Markeneinträge.

Nummer: 996700
BING
Nizzaklasse: 39
Benannte Vertragsstaaten AU, CH, CN, EM, HR, JP, KE, KR, MA, NO, RO, RU, SG, TR
Inhaber: Microsoft Corporation

und

Nummer: 996797
BING
Nizzaklassen: 09, 35, 38, 41, 42
Benannte Vertragsstaaten AU, CH, CN, EM, HR, JP, KE, KR, MA, NO, RO, RU, SG, TR
Inhaber: Microsoft Corporation

Quelle: WIPO

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden über hundertjährigen Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

33 421

Anmeldedatum: 19.07.1898
Nizzaklasse: 30
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.07.2008

33 862

Anmeldedatum: 03.09.1898
Nizzaklasse: 03
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.07.2008

41 638
ATLAS
Anmeldedatum: 09.09.1898
Nizzaklassen: 29, 30, 32
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.07.2008

112 665

Anmeldedatum: 19.08.1908
Nizzaklassen: 05, 30
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) 01.07.2008

120 930
Kek
Anmeldedatum: 03.07.1908
Nizzaklassen: 01, 02, 03
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

06. April 1909

Offiziell wurde der geographische Nordpol erstmalig von den US-amerikanischen Forschern Robert Edwin Peary und Matthew Henson am 6. April 1909 erreicht. Es gilt jedoch nicht als wissenschaftlich gesichert, dass die beiden den Pol tatsächlich erreicht haben. Pearys Aufzeichnungen sind hierfür nicht ausreichend genau, und Matthew Henson berichtet in seinen Memoiren, er sei kurz vor Expeditionsleiter Peary am Nordpol gewesen und habe diesen dort getroffen. Gemeinsam habe man die Frage klären wollen, wer wohl als Erster am Pol gewesen sei. Zu dieser Klärung ist es jedoch offenbar nie gekommen.

Quelle: Wikipedia

Aus diesem Anlass hier die älteste “Nordpol”-Marke aus dem Register des DPMA:

Registernummer: 1044041

Anmeldedatum: 14.08.1982
Nizzaklasse: 25

Bei der unter der Nummer 2421766 in das Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken eingetragenen Marke handelt es sich aber kaum um den oben genannten Polarforscher.

Registernummer: 2421766

Quellen: DPMA, HABM

VZ Abmahnung – reloaded

Markenrecht ist eine komplizierte Sache. Dessen war sich Dr. Dieter Kramps bewusst, als er nach sorgfältiger Planung seine virtuelle Geschäftsplattform microVZ auf der Cebit präsentierte. Jetzt bekam der Geschäftsführer des Web-Dienstleisters microShare AG Post vom Online-Studenten-Netzwerk studiVZ.

[…] „Wir sehen eine Markenrechtsverletzung und müssen uns wehren”, sagte StudiVZ-Sprecher Dirk Hensen.

[…] „Eine Überschneidung der Zielgruppen ist nahezu ausgeschlossen.“
Aus diesem Grund sieht eine Expertin für Markenrecht auf Nachfrage unserer Zeitung auch gute Chancen für microShare den Namen microVZ weiterhin benutzen zu können. studiVZ hatte in der Vergangenheit bereits gegen Markenrechtsverletzungen geklagt. Bekanntestes Beispiel ist der Rechtsstreit gegen das Wertpapier-Netzwerk BörseVZ. Das Landgericht Hamburg hatte im Januar die einstweilige Verfügung gegen die Namensnutzung von BörseVZ bestätigt. Dieter Kramps sieht darin jedoch einen völlig anderen Fall: „Das Kürzel VZ heißt sowohl bei studiVZ als auch bei BörseVZ ‘Verzeichnis’. Unser VZ steht jedoch für ‘virtuelle Zusammenarbeit’.”

Quelle: DERWESTEN

Schade und auch ungewöhnlich, dass die Markenrechtsexpertin nicht genannt wird.