BPatG: Trüffelpralinen

33 W (pat) 21/07

Leitsatz:

Trüffelpralinen (Mehrfachslogan)

1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.

2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.

3. Der Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt.

Quelle: Bundespatentgericht

Sony Music

Das Design Tagebuch berichtet über Namens- und Logoänderung bei Sony Music.

Aus Sony BMG Music Entertainment wurde Sony Music. Mit der Namesänderung erhielt das Unternehmen auch ein neues Design und ein völlig neues Logo, das zwar wahrlich keinen evolutionären Schritt darstellt, dafür aber ein echter Hingucker ist.

Name und Logo sind in Form einer Wort-/Bildmarke unter der Nummer 7503972 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.

Nizzaklasse: 09, 16, 35, 41
Anmeldedatum: 06.01.2009
Inhaber: Sony Corporation

Quelle: HABM

Interessante Abmahnung

Unter dem Titel “Abmahnungen durch CARBONIT Filtertechnik” berichtet das Markenserviceblog über einen aktuellen Fall.

Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen “CARBONIT”. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.