Amazon vs. Amazee – das sieht nicht gut aus!

Heute schreiben wir euch mal in eigener Sache – denn Amazee braucht eure Hilfe! Seit ein paar Monaten finden wir uns in die Ecke gedrängt, und das von niemand geringerem als dem grossen, allgegenwärtigen Online-Kaufhaus Amazon. Sie mögen unseren Namen nicht und gehen nun in der Schweiz und den USA gegen unsere Marke vor.

Quelle: amazee.com

Wir sehen absolut keine Verwechslungsgefahr der beiden Marken. Unser Name bezieht sich auf das englische Wort “amazing” (erstaunlich), sie entleihen sich ihren dem grossen Amazonas. Wir haben nicht vor, euch irgendwann Bücher oder CDs zu verkaufen.

Darüber hinaus ist natürlich augenfällig, dass die Firmenlogos deutlich unterschiedlich sind. Und, last not least: Wir sind bei weitem nicht so bekannt wie Amazon. Aber wir wollen eure Meinung hören:

Quelle: amazee.com

So dann will ich mal meinen Senf dazugeben. Dazu erstmal ein Blick ins Markenregister. Continue reading “Amazon vs. Amazee – das sieht nicht gut aus!”

Vor 100 Jahren

Angemeldet am 23.04.1909

Registernummer: 119096
NUGGET
Nizzaklassen: 03, 18, 21
Inhaber: Sara Lee/DE España S.A.,

Registernummer: 119128
Henkel & Cie.
Nizzaklasse: 03
Inhaber: Henkel AG & Co. KGaA

Registernummer: 119546
Kobold
Nizzaklassen: 01, 05, 29, 30, 31
Inhaber: M. Brockmann GmbH & Co

Registernummer: 119546
Knirps
Nizzaklassen: 01, 05, 29, 31
Inhaber: M. Brockmann GmbH & Co

Registernummer: 121605
Biocitin
Nizzaklasse: 05,
Inhaber: Pharma Stroschein GmbH

Registernummer: 122582
Aprin
Nizzaklasse: 03,
Inhaber: Ecolab GmbH & Co. oHG

Quelle: DPMA

BPatG: Trüffelpralinen

33 W (pat) 21/07

Leitsatz:

Trüffelpralinen (Mehrfachslogan)

1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.

2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.

3. Der Wortfolge
Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt.

Quelle: Bundespatentgericht