Abmahn-Marke gelöscht

Über Abmahnungen auf Basis der Bildmarke “Roter Stern” hatte ich im letzten Jahr berichtet.

Jetzt hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke bekanntgegeben.

304 66 839

Nizzaklassen: 18, 21, 25
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Interessant ist, dass ein im Dezember 2006 gestellter Löschungsantrag im März 2008 zurüchgewiesen wurde. Dem ebenfalls im März 2008 gestellten Antrag wurde jetzt stattgegeben.

Google Wave ohne Marke?

Die Ankündigung von Google Wave als zentrale Kommunikationsplattform hat bereits eine große Welle gemacht. Wave soll mehreren Nutzern gleichzeitig die Möglichkeit bieten, sich in Echtzeit zu unterhalten und Informationen wie Fotos, Videos, Karten, Dokumente oder in sonstiger Form auszutauschen.

Aber wie sieht es mit Wave als Marke aus?

Quelle: Markenserviceblog

BGH Entscheidungsvorschau

Der Bundesgerichtshof hat eine Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009 veröffentlicht.

Aus markenrechtlicher Sicht ist folgendes Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

I ZR 109/06

LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke “ROSE”, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag “rose” verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes “rose” als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.