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Legosteine

Die 3D-Marke zur Entscheidung des BGH:

Registernummer: 39503037

Klasse: 28
Waren: Spielzeug, nämlich Spielbausteine

Historie
Publ.Datum Heftteil Text
20.11.1996 1a Veröffentlichung der Eintragung unter Leitklasse 28
10.07.1997 2a Widerspruchsfrist abgelaufen, ohne dass Widerspruch erhoben wurde
10.01.1998 5a Anträge Dritter auf Löschung der eingetragenen Marke gemäß § 50 MarkenG am 18.11.1997
Rechtsgrund: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Antragssteller: Ritvik Toys Inc., 5151 Thimens, Montreal, Quebec, CA
25.01.2001 3c Teilweiser Rechtsübergang der Marke
Abgetrennte Marke: DE39553354
02.05.2003 5a Anträge Dritter auf Löschung der eingetragenen Marke gemäß § 50 MarkenG
Rechtsgrund: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
13.06.2003 5c Löschungsverfahren auf Antrag Dritter gemäß § 50 MarkenG abgeschlossen (ohne Auswirkungen auf die Marke)
13.02.2004 5a Anträge Dritter auf Löschung der eingetragenen Marke gemäß § 50 MarkenG
Rechtsgrund: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
8a Änderung der Angaben zum Inhaber
Früherer Name oder frühere Anschrift des Inhabers: „Lego Produktion AG, Baar, CH”
20.02.2004 3c Teilweiser Rechtsübergang der Marke
Abgetrennte Marke: DE39553354
24.03.2005 4 Verlängerung am 01.02.2005

Und hier ist die abgetrennte Marke:

Registernummer: 39553354

Klasse: 28
Waren: Spielzeug, unter Ausschluß von Spielbausteinen

Quelle: DPMA

BGH: Legostein als Marke gelöscht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009

Quelle: Bundesgerichtshof

BPatG: Crem vs. Creme 21

Im Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen 27 W (pat) 58/08) Crem gegen die prioritätsjüngere Marke Creme 21 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung
gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des Bestandteils “21” ein. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist dieser Bestandteil nicht zu vernachlässigen, da die angegriffene Marke nicht von dem Bestandteil “Creme” allein geprägt wird. Der Zahl “21” kann in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke keine beschreibende Bedeutung
entnommen werden. Dass der Verkehr die Zahl “21” – wie die Widersprechende meint – als Kennzeichnung einer Softwareversion, Geräteservicenummer oder Bildschirmabmessung in Zoll verstehen wird, erscheint dem Senat ebenso fernliegend wie ein Verständnis im Sinne eines Kürzels für das 21. Jahrhundert.

An der nicht zu vernachlässigenden Zahl “21” scheitert sowohl eine schriftbildliche als auch eine klangliche Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden außerdem geltend gemachte begriffliche Markenähnlichkeit vermag der Senat wegen des Fehlens eines Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nicht zu erkennen.

Quelle: Bundespatentgericht