Nur begrenzter Schutz für ARBEIT Nehmer

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die teilweise Eintragungsablehnung der Wortmarke “ARBEIT Nehmer” (Registernummer: 306 05 203.2) zurückgewiesen (AZ: 29 W (pat) 100/07).

Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung.

Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen trotz der besonderen Schreibweise als der Begriff “Arbeitnehmer”, d. h. als eine Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, aufgefasst werde. Demzufolge verstünden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise darunter einen Hinweis auf die Zielgruppe oder den Inhalt der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere könnten auch Arbeitnehmer in den Bereichen “Geschäftsführung” und “Unternehmensverwaltung” tätig sein. Gegenstand dieser Dienstleistungen sei zudem die Arbeitnehmerpolitik, um die Mitarbeiter eines Unternehmens zu führen und zu qualifizieren. Auf die von dem Anmelder aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus um eine Gattungsbezeichnung handele, komme es nicht an.

Gegen den Beschluss vom 7. August 2007 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wies die Beschwerde als zulässig, aber nicht begründet zurück und führte aus:

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (31/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 174 960

Nizzaklasse: 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 05 849
Vampir
Nizzaklassen: 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 36 242

Nizzaklassen: 6, 8, 9, 11, 12, 22, 24, 25, 27, 38
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

302 16 593

Nizzaklasse: 14
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 01 117
Glühbier
Nizzaklasse: 32
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

306 53 111
FlexFuel
Nizzaklassen: 4, 7, 12, 37
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 39 344
BVDV BUNDESVEREINIGUNG DEUTSCHER VOLKSBANKEN
Nizzaklassen: 35, 36, 42, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (31/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 31. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

306 04 991
Andernacher Geysir
Nizzaklassen: 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34

307 49 217
Seniorbasic
Nizzaklassen: 09, 35, 38, 42

307 49 218
Juniorbasic
Nizzaklassen: 09, 35, 38, 42

307 49 399
KOBE
Nizzaklassen: 6, 8, 9, 11, 14, 20, 21, 22, 24, 26, 32, 33

307 61 954
BOI
Nizzaklassen: 10, 41, 44

30 2008 039 258

Nizzaklassen: 09, 12, 16

30 2008 039 259

Nizzaklassen: 09, 12, 16

30 2008 069 285

Nizzaklassen: 35, 38, 39, 42

30 2009 019 852
Tachyon
Nizzaklassen: 14, 21, 24

Quelle: DPMA

Unternehmenslogo

Das Unternehmenslogo – Unter welcher Flagge fährt das Schiff?

Kaum ein Thema macht dem jungen Start-up so viel Kopfzerbrechen, wie das Thema Logo. Kein Wunder – Grafik-Designer sind eher selten Teil von Gründer-Teams und das Logo wird oft durch eher ein Urteil des persönlichen Geschmacks gewählt als durch das der Kompetenz. Um dennoch einen Einblick in die Materie zu gewinnen, ohne sich in Details zu verrennen, haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten zum Thema Unternehmenslogo zusammengestellt. Unter anderem werden folgende Fragen geklärt: Was ist ein Logo? Was muss es mitbringen? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Quelle: förderland