“K” als Wortmarke

Die Lebensmittel Zeitung berichtet über die Markeneintragung der Wortmarke “K” für den Handelskonzern Kaufland beim Europäischen Markenamt EUIPO.

Die Marke wird vom EUIPO unter der Registernummer 018124564 geführt und schützt Waren und dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 43.

Die mehr als fünfjährige Anmeldephase der Marke erklärt sich auch durch zwei Widerspruchsverfahren, die gegen die Marke angestrengt wurden. Beide Widersprüche sind zwischenzeitlich beendet worden.

Eine identische Wortmarke “K” ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302019111993 eingetragen. Diese Marke ist allerdings auch noch widerspruchsbehaftet. Ein Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse wurde im Jahr 2024 zurückgewiesen.

Dubai-Schokolade – Aldi Süd legt Widerspruch gegen EV ein

Der Spiegel berichtet über den Fortgang des Streits um die Bezeichnung “Dubai-Schokolade”. Das LG Köln hatte dem Discounter Aldi Süd den Vertrieb seiner Schokolade unter der Bezeichnung verboten.

Gegen die einstweillige Verfügung hat Aldi Süd jetzt Widerspruch erhoben.

Das LG Frankfurt hatte, anders als die Kölner Kollegen, “Dubai” als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnung erachtet und daher eine einstweillige Verfügung abgelehnt.

Dubai-Schokolade LG Frankfurt lehnt EV ab

Anders als das Landgericht Köln (siehe hier und hier) erließ das LG Frankfurt keine einstweillige Verfügung gegen die Verwendung der Bezeichnung “Dubai-Schokolade” für ein Produkt, das nicht in Dubai produziert wird.

Das Frankfurter Gericht sieht in der Bezeichnung Dubai eine Gattungs- und keine Herkunftsbezeichnung, daher darf die von Lidl vertriebene Schokolade weiter so bezeichnet werden, berichtet die tagesschau.

BPatG kein Markenschutz für “Hauptstadtgöre”

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:

Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen

Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302021020384
Quelle: DPMA

erhalten.