
MarkenBlog History: Heute vor 11 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium
Anders als das DPMA sieht das Bundespatentgericht einen ausreichenden Zeichabstand zwischen den Marken “PUNCH” und “WATERMILL PUNCH”.
Daher hob der 30. Senat unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 535/22 die Teillöschung der Marke “WATERMILL PUNCH” auf und wies die Anschlussbeschwerde auf Basis der prioritätsälteren Marke “PUNCH” zurück.
Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?
Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.
Quelle: Bundespatentgericht
- Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
noch eingehalten.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 2/20 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zur Wort-/Bildmarke
zu befassen. Die Marke war mittels Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung angegriffen wurden. Die Markenstelle wies den Antrag zurück und das BPatG stützt diese Auffassung mit einer umfangreichen Begründung.