BPatG: insolight [Wort-/Bildmarke] / SOLIGHT

30 W (pat) 546/22

Leitsatz:

  1. Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
    Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
  2. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 – Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil
    „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech-und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede.
  3. Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG zum Prioritätsanspruch

Das Europäische Gericht bestätigt, dass der Widersprechende keine Priorität für die EUTM „COLORATURA“ gemäß Artikel 34 EUTMR geltend machen kann.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer (BoA) zu Recht entschieden hat, dass die am 28. September 2017 eingereichte deutsche Markenanmeldung nicht als erste Anmeldung gemäß Artikel 34 Absatz 4 EUTMR angesehen werden kann, da die frühere Anmeldung vom 21. Februar 2017 veröffentlicht worden war, wodurch sie öffentlich einsehbar war, und noch Rechte bestanden, da sie nach deutschem Recht (§ 64-70) wiederbelebt werden konnte.

Das Gericht betont, dass der Zweck des Prioritätsrechts darin besteht, eine einzige sechsmonatige Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die eine Markenanmeldung in einem Staat eingereicht hat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des WTO-Übereinkommens ist, eine identische EUTM-Anmeldung einreichen kann, ohne dass in der Zwischenzeit Widerspruchsanträge oder widersprüchliche Rechte geltend gemacht werden (§ 58).
Die Einreichung aufeinanderfolgender nationaler Markenanmeldungen, um ein Zeichen über diese sechsmonatige Prioritätsfrist gemäß Artikel 34 Absatz 1 EUTMR hinaus zu monopolisieren, widerspricht den Zielen der EUTMR. Eine solche Strategie könnte unabhängig von einer EUTM-Anmeldung aufeinanderfolgende sechsmonatige Sperrfristen schaffen, wobei eine EU-Anmeldung nur dann erfolgen würde, wenn ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke anmelden würde, wodurch das Prioritätssystem untergraben würde (§ 60-61). .

Darüber hinaus hält das Gericht die Rügen der Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben für unbegründet. Etwaige berechtigte Erwartungen, die sich aus dem Schreiben der Widerspruchsabteilung zur Bestätigung des Prioritätsanspruchs ergeben haben könnten, können die Beschwerdekammer nicht binden, die berechtigt ist, die Angelegenheit im Beschwerdeverfahren vollständig neu zu prüfen. Darüber hinaus konnte dieses Schreiben keine berechtigten Erwartungen wecken, da dem Anmelder der Unionsmarke keine Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Prioritätsnachweisen zu äußern, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens darstellt (§ 76-80).

Quelle: EUIPO

BPatG: FRITZ vs. FRITTZ

Quelle: BPatG

IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.

Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:

Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: Zeichen nicht in der eingetragenen Form benutzt

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass der Inhaber der Unionsmarke keine ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die von der Beschwerde betroffenen Waren wie Metalltüren, -fenster, -rahmen und -beschläge nachweisen konnte, und widerruft daher die angefochtene Unionsmarke (§ 25, 41, 43).

Sie hält die Beweise für unzureichend, um die Benutzung der Marke in der eingetragenen Form nachzuweisen, da sie nur Teile der Marke („QFORT“ oder „PANORAMA“) oder veränderte Versionen mit dem zusätzlichen Element „by“ und umgekehrten Wortelementen zeigen. Das Weglassen eines dieser Elemente verändert die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR, da ein unterscheidungskräftiges Element fehlt (§ 26, 32-33).

Darüber hinaus betont die Beschwerdekammer, dass die vorgelegten Beweise, bestehend aus Katalogen, Broschüren, YouTube-Videos, Rechnungen und Jahresabschlüssen, keine Benutzung in Bezug auf bestimmte Waren nachweisen konnten und dass es ihnen an überprüfbaren Daten, Vertriebsdaten oder Verbindungen zwischen Rechnungen und den relevanten Produkten mangelte. Darüber hinaus weisen die Verweise auf „SAS QFORT FRANCE” auf Rechnungen auf einen Firmennamen hin und nicht auf eine Markenbenutzung (§ 38-40).

Quelle: EUIPO

CRAVE NO MORE: Slogan-Marke abgelehnt

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Ablehnung des angefochtenen Zeichens aufgrund seiner mangelnden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 43) in Bezug auf die fraglichen Waren, bei denen es sich hauptsächlich um Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke handelt.

Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut des angefochtenen Zeichens grammatikalisch gewöhnlich und unmittelbar verständlich ist und es ihm an jeglichem fantasievollen oder interpretativen Element mangelt, das die Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (§ 30). Es stellt ferner fest, dass die Verwendung unvollständiger Sätze in Werbeslogans unabhängig von den beworbenen Waren oder Dienstleistungen üblich ist (§ 23). Auch die schlichte grafische Darstellung in grauen Großbuchstaben und Standardschrift verleiht dem angefochtenen Zeichen keine Unterscheidungskraft (§ 41).

Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der englischsprachige Teil der Öffentlichkeit in der Europäischen Union das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen würde. Vielmehr würde es ausschließlich als lobender Werbeslogan angesehen werden, der eine Wertangabe zu den jeweiligen Waren vermitteln soll.

Quelle: EUIPO

BPatG beurteilt Verwechslungsgefahr anders als das DPMA

Quelle: Bundespatentgericht

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.

Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: BPatG