Louis Vuitton vs. Unasi Inc.

Die französische Louis Vuitton Malletier S.A. hat vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF in einem Verfahren 94 Domains erstritten.

Alle 94 Domainnamen, die sich im Besitz der Unasi inc. aus Panama befanden, beinhalteten die Marken Louis Vuitton, Vuitton oder entsprechende Tippfehlervarianten.

Die Marke Louis Vuitton ist in den USA seit 1976 (Reg. No. 1045932) registriert.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung aller 94 Domains an.

(Fall Nr.: FA0511000603008)
Louis Vuitton Malletier S.A. and Marc Jacobs Trademarks, L.L.C. v. Unasi Inc.

Marke TRON – zur wikipedia.de Abschaltung

Die Domain wikipdedia.de ist derzeit wegen einer einstweilligen Verfügung nicht erreichbar. Nach einem Bericht auf golem.de stammt die EV von den Eltern des Hackers Tron, wie von Seiten der Wikipedia mittlerweile gegenüber Golem.de bestätigt wurde.

Der Hacker Tron ist im Oktober 1998 in Berlin gestorben. Am 27.08.1999 wird die Wortmarke TRON (Registernummer 39952658) angemeldet. Die Marke beansprucht Schutz in den Nizzaklassen 38, 39 und 42 für die Dienstleistungen:
Telekommunikation; Veranstaltung von Reisen; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

Inhaber der Marke ist Herr Ivo Floricic aus Berlin.
Laut wikipedia.org ist Floricic auch der Nachname Trons.

EuG: Henkel vs. HABM

In der Rechtssache T?398/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Henkell KGaA aus Düsseldorf gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zu entscheiden.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle.

Gegen diese Entscheidung klagte Henkel vor den Europäischen Gericht, das die Klage als unbegründet abwies und Henkel die Kosten des Verfahrens auferlegte.