Axel Springer gewinnt AutoBild-Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Axel Springer AG die Domains autobild.org und autobild.net erstritten.

Axel Springer besitzt mehrere eingetragene AUTOBILD Marken in Deutschland, in der EU, den USA sowie in weiteren europäischen Ländern, darunter auch Weißrußland, wo der Domaininhaber seinen Wohnsitz hat.

Dem Argument des Domainbesitzers, dass es sich bei Autobild um einen generischen Begriff handelt, wollte sich das Schiedsgericht nicht anschliessen und führte weiterhin aus:

Das Panel ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und insbesondere die Zeitschrift “AutoBild” zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain Namen bekannt gewesen sein muss. Diese besaß schon damals eine weit über die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bekanntheit. Die Beschwerdeführerin bewirbt die Zeitschrift “AutoBild” seit Jahren regelmäßig in den Medien. Selbst für einen flüchtigen Betrachter ist “AutoBild”, wie auch die anderen Produkte der Beschwerdeführerin (z. B. ComputerBild, SportBild), in Kiosken und Zeitschriftenläden kaum zu übersehen. Die Eingabe des Begriffes “autobild” in eine herkömmliche Internetsuchmaschine, wie z. B. Google, ergibt über 6 Millionen Treffer. Allein die ersten 200 Treffer, die auf Webseiten in mehreren Sprachen verweisen, haben fast ausschließlich die Zeitschrift der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Laut den Einträgen im Internet Lexikon Wikipedia zum Thema “AutoBild” erscheint dieses Magazin darüber hinaus in 30 Sprachen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0253)
Axel Springer AG v. Roustam Asimov

BPat: augenweide nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache (32 W (pat) 56/04) hatte das Bundespatentgericht über die Marke augenweide zu entscheiden.

Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 38, 41 und 42 angemeldet. Mit Bescheid vom 13. August 2003 ist die Anmeldung seitens der Markenstelle als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig beanstandet und zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die gemäß Beschluss des BPat zulässig, aber in der der Sache ohne Erfolg, weil die als Marke angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft ermangelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

AOL klagt Blog-Domain ein

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum NAF hat der US-Konzern AOL die Domain aolblogger.com erstritten.

AOL führte als einer der weltweit führenden Internet Provider seine Rechte an der Marke AOL an. Unter der Marke werden auch Dienstleistungen rund um Blogs angeboten.
Solche Dienste bot auch der Domaininhaber auf seiner Webseite an.
Das Schiedsgericht stellte die Verwechslungsfähigkeit mit der Marke AOL, fehlendes legitimes Interesse des Domaininhabers und eine böswillige Registrierung und Nutzung der Domain fest.
Die Übertragung der Domain auf AOL wurde angeordnet.

(Fall Nr.: FA0604000682407)
AOL LLC v. Justen Cooper d/b/a Tech Guy Services

BGH: SmartKey vs. KOBIL Smart Key

Der Bundesgerichtshof urteilte in Rechtsstreit (I ZR 109/03) zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken SmartKey und KOBIL Smart Key:

MarkenG § 15 Abs. 2
Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung “SmartKey” und der Bezeichnung “KOBIL Smart Key” für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Vewechslungsgefahr.

Quelle: Bundesgerichtshof

BPat: Red Bull vs. American Bull

In einer Beschwerdesache hatte sich das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 352/03 mit der Beschwerde der Red Bull GmbH aus Österreich gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Marke American Bull zu befassen.

Die unter der Registernummer 398 67 239 geführte Marke genießt Schutz in den Nizzaklassen 03, 09, 12, 25, 28, 30 und 34. In den Nizzaklasse 30 werden die Waren Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee beansprucht.
Gegen diese Waren richtete sich der Widerspruch der Red Bull GmbH auf Basis ihrer IR-Marke Red Bull (Registernummer: 2 081 750). Der Widerspruch wurde von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

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3D Marke in Wurstform

In der Rechtssache T-15/05 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form einer Wurst zu entscheiden.

Die dargestellte Marke wurde für Waren der Klassen 18, 29 und 30 angemeldet und vom HABM wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen.
Das Amt verweigerte den Schutz für die Waren Darm für Fleischwaren, Fleisch, Geflügel und Wild, Fleischwaren, Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Süßwaren und Schokoladenprodukte.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer billigte der Marke auch Unterscheidungskraft für Sahneerzeugnisse einschließlich Käse zu.

Gegen diese Entscheidung reichte der Markenanmelder Klage beim EuG ein und begehrte die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung bezüglich der Ware „Darm für Fleischwaren“ in Klasse 18 oder zumindest „Darm für Fleischwaren, der für gewerbliche Abnehmer bestimmt ist“.

Das EuG wies die Klage ab und urteilte:

Die vom Kläger angemeldete Form unterscheidet sich von den handelsüblichen Formen damit nur dadurch, dass ihre geometrischen Motive stärker hervortreten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, ist die gewundene Formgebung der Anmeldemarke dennoch nur leicht ausgeprägter als bei anderen Fleischwaren und genügt, da ihre übrigen Formmerkmale keineswegs ungewöhnlich sind, nicht, um der streitigen Form insgesamt die Eignung zu verleihen, dem Verbraucher eine eindeutige Identifizierung des Produktursprungs zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Henkel, Randnr. 49). Die angemeldete Form erscheint daher nur als eine Variante der Grundformen für Fleischwaren, so dass sie es, selbst wenn es keine identische Formen gibt, dem Publikum nicht erlaubt, die vom Kläger vertriebenen Därme und von ihm verpackten Fleischwaren, ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein, von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.