wuestenrot.eu – Gemeinde vs. Unternehmen

In einem ADR Verfahren hatte sich die Schiedskommission des Arbitration Centers for .EU Disputes mit der Registrierung der Domain wuestenrot.eu zu befassen.

Die Wüstenrot Holding AG hatte gegen die Registrierung der Domain durch die Gemeinde Wüstenrot in der Sunrise Periode Beschwerde eingelegt.

Die Gemeinde Wüstenrot ist Namenspatin für die bekannte Bausparkasse, die in Wüstenrot gegründet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners.

Das Schiedsgericht stützte die Argumentation der Wüstenrot Holding zur böswilligen Registrierung der Domain und führte aus:

Die Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde.

[…] Die Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt. Die Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.

Fall Nr.: 00120
Wüstenrot Holding AG vs. Gemeinde Wüstenrot

BPat: Europark vs. Europarc

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 252/04 hatte der 33. Senat des Bundespatentgerichtes über die Verwechslungsfähigkeit der Marken EUROPARK und EUROPARC zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der Wortmarke EUROPARK (Registernummer: 399 02 129) ist für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen und Verpflegung Widerspruch erhoben worden auf Basis der rangälteren Wort-/Bildmarke IR 557 881.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Das Bundespatentgericht urteilt hierzu:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Grandeur vs. Grandos

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 295/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken Grandeur und GRANDOS zu entscheiden.

Die Marke Grandeur war für Waren der Nizzaklassen 29, 30 und 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung war auf Basis der prioritätsälteren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 registrierten Marke GRANDOS Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 5. September 2003 und dann – im sich anschließenden Erinnerungsverfahren – mit Beschluss vom 14. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken bei teilweiser Identität der Waren und unabhängig von dem Einwand der Nichtbenutzung keine Ähnlichkeit bestünde, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne. Dabei hat die Markenstelle auch auf einen beschreibenden Inhalt des in den Vergleichsmarken enthaltenen Wortanteils „Gran/d-“ abgestellt.

Gegen diesen Beschluss legte die Inhaberin der Widerspruchsmarke Beschwerde ein.

Das Bundespatentgericht urteilte:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO rettet Lassie

Wer kennt ihn nicht, Lassie den tapferen Collie, Retter in der Not in zahllosen Serienfolgen.

Diesmal benötigte die Inhaberin der LASSIE Marke, die Classic Media Inc. aus New York Hilfe und fand sie beim Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization in Genf.

Gegenstand des Schiedsverfahren war die Domain lassie.com, die sich seit 1999 im Besitz eines im Bundesstaat Georgia ansässigen Privatmanns befand. Dieser rechtfertigte die Registrierung mit der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Wortes “lassie”, das im Wörterbuch mit der Übersetzung “das Mädchen” geführt wird.

Dass auf der Domain einige Zeit eine inoffizielle Fanseite zu der bekannten Fernehserie betrieben wurde, gereichte dem Domaininhaber allerdings im Schiedsverfahren nicht zum Vorteil.

Das Schiedsgericht sah die Kriterien für eine böswillige Registrierung und Nutzung des Domainnamens als erfüllt an und ordnete die Übertragung auf die beschwerdeführende Markeninhaberin an.

(Fall Nr.: D2006-0208)
Classic Media, Inc. v. Warren R. Royal

BPat: Apothekenscout

In der Beschwerdesache 25 W (pat) 86/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Markenanmeldung APOTHEKENSCOUT (Anmeldenummer 300 44 202.5) zu befassen.

Die Wortmarke war für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde.

Das Bundespatentgericht entschied:

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung “APOTHEKENSCOUT” steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPat: Lange Nacht der Museen

In der Beschwerdesache 32 W (pat) 70/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Anmelders der Marke Lange Nacht der Museen (Markenanmeldung 303 16 190.6) gegen die Ablehnung der Markenanmeldung seitens des DPMA zu befassen.

Die Anmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. Januar 2004 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Photographien, Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung; Erziehung; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hob den Beschluss des DPMA insofern auf, als die Anmeldung für die Dienstleistung “sportliche Aktivitäten” zurückgewiesen worden ist.

Quelle: Bundespatentgericht