HABM: Markenanmeldung BIN LADIN zurückgenommen

Das Europäische Gericht erster Instanz teilt mit, dass die Rechtssache T-487/04, Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2004 (Sache R 176/2004-2) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens “BIN LADIN” wegen Rücknahme der Anmeldung erledigt sei.

Die Wortmarke war am 21. Mai 2001, also deutlich vor den Terroranschlägen des 11. September 2001 von der FALCON SPORTING GOODS AG aus der Schweiz angemeldet worden. Beansprucht wurden die Nizzaklassen 09, 12, 14, 18, 25, 28 und 41.

Die Anmeldung war vom HABM und der Beschwerdekammer des Amtes zurückgewiesen worden. Daraufhin hatte die Anmelderin Klage beim EuG erhoben.

Quelle: Curia.europa.eu

ADR Verfahren um reifen.eu – Übertragung angeordnet

Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Centers hat Richard Schlicht aus Berlin die Domain
reifen.eu erstritten.

Herr Schlicht konnte seine eingetragene Benelux Wortmarke (Registernummer: 1090107 ) sowie die Anmeldung einer deutschen Marke vorweisen.

Der Beschwerdeführer ist mit der Entwicklung von speziellen Reinigungssubstanzen beschäftigt, die unter der Bezeichnung “REIFEN” (= “REI”nigungsmittel für “FEN”sterglasähnliche Oberflächen) laut eigener Angaben künftig europaweit vermarktet werden sollen. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf seine eigene Webseite, um seine Fachkenntnis auf oben genanntem Gebiet nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der schwedischen Marke “&R&E&I&F&E&N&”.

Das Schiedsgericht formulierte die zentrale Frage für den Nachweis von Bösgläubigkeit wie folgt:

Handelt ein Domäneninhaber bösgläubig, wenn er kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung die Marke “&R&E&I&F&E&N&” im Markenamt eines EU-Mitgliedstaates anmeldet, um diese Marke als ein früheres Recht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO 874/2004 zu benutzen, und unter Anwendung der technischen Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 zur erwünschten Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens zu gelangen?

Das Schiedsgericht gejaht diese Frage und führt dazu aus:

Die Beschwerdegegnerin hat offensichtlich die technische Regel des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 umgehen wollen. Die Fülle der dargestellten Beispiele seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu übersehen. Genau in diesem Verhalten wird die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des streitigen Domänennamens bejaht. Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, wie zu verhalten wäre, hätte die Beschwerdegegnerin statt des Zeichens „&“ andere Zeichen des Art. 11 Abs. 2 VO 874/2004 benutzt, welche nicht transkribierfähig sind. Die Entscheidung im Fall Nr. 532 (urlaub.eu) ging dahin, dass die Stellung des Sternzeichens in einer Marke eher zu dessen Entfernung und nicht zu seiner Transkription führen sollte. Demnach scheint es, dass man folgende Regel aufstellen könnte: Enthält der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, transkribierfähige Sonderzeichen, dann sollte das Register (samt Prüfstelle) dieses Sonderzeichen nicht entfernen, sondern transkribieren (so z.B. für „&“, „+“). Enthält aber der Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, nicht transkribierfähige Sonderzeichen, dann ist die Entfernung dieses Sonderzeichens vom Register zumutbar. Als nächstes wäre dann unausweichlich folgendes zu fragen: Wäre diese Regel im Rahmen des Kampfes um die Minimierung der Gefahr von spekulativen bzw. missbräuchlichen Registrierungen genügend? Nach Ansicht der Schiedskommission sollte diese Frage negativ beantwortet werden. Einer detaillierten Begründung bedarf es allerdings nicht, da dieser Punkt für den vorliegenden Fall irrelevant ist.

Die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer wurde vom Schiedsgericht angeordnet.

(Fall Nr.: 00910)
Richard Schlicht vs. Internetportal und Marketing GmbH

NAF: Red Hat Inc. gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die Red Hat, Inc. die Domains redhat.org und redhatconsulting.com erstritten.

Red Hat ist eine der bekanntesten Linux Distributionen und durch mehrere beim US Patent & Trademark Office registrierte Marken geschützt. Die Red Hat Inc. nutzt den Namen seit 1994.

Da der Domaininhaber mehrere Verkaufsversuche für die Domains unternommen hatte, ließ sich auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: FA0606000726010)
Red Hat, Inc. v. Dave Haecke

O2 – ADR Beschwerde abgelehnt

Vor dem Prager Arbitration Center hat die O2 DEVELOPPEMENT aus Lille in Frankreich im Beschwerdeverfahren gegen die EURid eine Abfuhr erhalten.

Das Unternehmen bemängelte, dass das geltend gemachte Recht, eine französische Wort-/BIldmarke nicht als Grundlage für die bevorzugte Domainregistrierung akzeptiert worden sei.

EURid argumentierte, dass die französische Marke nicht zur bevorzugten Registrierung geeignet gewesen sei, da neben der gewünschten Domainnamen O2 auch der Slogan “l’oxygène de votre quotidien” im Markentext enthalten sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Schiedsgericht an und wies die Beschwerde ab.

(Fall Nr.: 00470)
O2 DEVELOPPEMENT vs. EURid

BPat: Koridin vs. Cordichin

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 167/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Koridin und Cordichin zu befassen.

Gegen die Wortmarke Koridin (Registernummer: 302 52 790) war auf Basis der Wortmarke Cordichin (Registernummer: 50 12 12) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus werde der Verkehr wegen des Hinweises auf „Herz“ am Wortbeginn – gerade im pharmazeutischen Bereich – den weiteren abweichenden Wortteil beachten. Der Sinnanklang des Wortendes der Widerspruchsmarke an „Chinidin“ wirke sich zudem verwechslungsmindernd aus.

Gegen diesen beschluss richtet sich die jetzt zu entscheidende Klage.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes und urteilte:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 501 212 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

Sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen noch ausreichenden Abstand ein.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der Marken schließlich auch – jedenfalls für Fachkreise – der Begriffsgehalt in den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke bei durch die Anlehnung an den Wirkstoff „Chinidin“, der als Antiarrhythmikum bei Herzrhythmusstörungen ange-wendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Quelle: Bundespatentgericht

DaimlerChrysler: 13 Domains auf einen Streich

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die DaimlerChrysler AG insgesamt 13 Tippfehlerdomains eingeklagt.

Die Digi Real Estate Foundation aus Panama hatte die Tippfehlervarianten der weltweit bekannten Marken Chrysler, Mercedes Benz und Mercedes registriert und zur Umleitung auf ihre geschäftliche Webseite benutzt.

Die Domaininhaberin gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains chrysleer.com, chryslerconquest.com, chryslerfinancia.com, chrysller.com, mercadesbens.com, mercadiesbenz.com, mercedebens.co, mercedebenz .com, mercedesbendz .com, mercedesbenez .com, mercedessbenz .com, mercedezs .com und mercediesbenz.com an.

(Fall Nr.: FA0606000724594)
DaimlerChrysler AG v. Digi Real Estate Foundation