EuG: Klage um Gemeinschaftsmarke Bocksbeutel

Der Fränkische Weinbauverband e.V. mit Sitz in Würzburg hat beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage (Rechtssache T-180/06) gegen einen Beschluss des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt eingereicht.

Der Fränkische Weinbauverband e.V. hatte die Gemeinschaftsmarke als dreidimensionale Kollektivmarke “Bocksbeutel” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 42 (Anmeldung Nr. 2 323 301) eingereicht.

Die Anmeldung war vom Prüfer teilweise zurückgewiesen worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen.

Der Fränkische Weinverband gegründet seine Klage wie folgt:

Klagegründe: Die angemeldete Marke sei schutzfähig, da sie die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 besitze. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Quelle: curia.eu.int

WIPO Verfahren um audi.ir

Nach dem Verlust der Domain porsche.ir hat der iranische Autofan Dr. Alireza Fahimipour jetzt vor dem WIPO Schiedsgericht auch die Domain audi.ir verloren.

Im Gegensatz zum letzten Verfahren blieb der Domaininhaber aus dem iranischen Isfahan diesmal eine Stellungnahme schuldig. Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization schloss sich den von Klägerseite vorgetragenen Argumenten an und ordnete die Übertragung auf den Ingolstädter Autobauer an.

(Fall Nr.: DIR2006-0003)
Audi AG v. Dr. Alireza Fahimipour

GRUR Vortrag in Hamburg

Am Montag, dem 28. August 2006 wird Frau Prof. Dr. Anja Steinbeck, RiOLG vom Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht der Universität zu Köln im Rahmen einer Vortragsveranstaltung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zum Thema „Die Vorrangthese des Markenrechts“ referieren.

Montag 28. August 2006, 18:00 Uhr c.t.
Patriotische Gesellschaft (Reimarus-Saal)
Trostbrücke 6
20457 Hamburg

Quelle: GRUR

erdgas.eu – E.ON Ruhrgas unterliegt im ADR Verfahren

In der Sunrise Periode bemühte sich die E.ON Ruhrgas AG um die Registrierung der Domain erdgas.eu.
Als Nachweis eines bestehenden Rechtes wurde die Wortmarke ERDGAS geltend gemacht. Allerdings lautet der Inhaber der Marke nicht E.On Ruhrgas AG sondern Ruhrgas Aktiengesellschaft.
Daher wurde der Antrag seitens der EURid abgelehnt.

Diese Entscheidung griff E.ON Ruhrgas nun vor dem Prager Arbitration Center im ADR Verfahren an.

Die beschwerdeführende E.ON Ruhrgas konnte allerdings nicht nachweisen, dass handelsregisterliche Dokumente zum Nachweis der Umfirmierung innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegt wurden. Das Schiedsgericht wertete die Ablehnung des Registrierungsantrages als regelkonform und wies die Beschwerde zurück.

(Fall Nr.: 01186)
E.ON Ruhrgas AG vs. EURid

Vodkachagall – bekannten Namen ausgenutzt

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” die Domain vodkachagall.com erstritten.

Der Name des berühmten surrealistischen Malers ist durch diverse Europäische Gemeinschaftsmarken und Internationale Registrierungen geschützt.

Da im vorliegenden Fall der bekannte Name für kommerzielle Zwecke benutzt wurde, ordnete das Schiedsgericht die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0442)
Association pour la Defense et la Promotion de l’oeuvre de Marc Chagall Dite “Comite Marc Chagall” v. Valery Tsepkalo

BPat: Geobarrier – Wortneubildung nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 200/04 hatte der 30. Senat des Bundespatentgerichtes zur Unterscheidungskraft der Marke Geobarrier zu entscheiden.

Die Marke Geobarrier (Anmeldenummer: 302 55 417.3) war für die Waren Behältnisse, Schalungselemente und/oder Mantelschalungen aus Geokunststoffen für Bauzwecke, insbesondere für Säulen, Ver-baue und Abstützungen, bestehend insbesondere aus Geogittern und/oder Geotextilien, insbesondere Geovliesstoffen, und/oder Geofolien zur Aufnahme von Schüttgütern, Baustoffen und/oder Flüssigkeiten angemeldet und von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.

Der Senat führte aus:

Die zulässige Beschwerde der Anmelderinnen ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke „Geobarrier“ ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

[…] Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

[…] Die angemeldete Bezeichnung „Geobarrier“ ist – wie sich aus den oben genannten Wortbildungen ableiten lässt -, eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kom-bination hinausgehenden Begriff.

Quelle: Bundespatentgericht