WIPO: myspace.tv übertragen

Die MySpace, Inc. hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain myspace.tv erstritten.

Die klageführende MySpace, Inc. kommte zur Untermauerung ihrers Anspruchs auf die Domain diverse auch internationale Markenrechte belegen. Vom in Bahrain ansässigen Domaininhaber wurde im Verfahren keine Stellungsnahme abgegeben.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DTV2006-0005)
MySpace, Inc. v. Bhservcom

WIPO: Roche unterliegt im Verfahren um roche.org

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization ist der Schweizer Pharmakonzern F. Hoffmann-La Roche AG mit seinem Antrag auf Übertragung der Domain roche.org gescheitert.

Auch wenn die Markenrechte des Konzerns unstrittig waren, scheiterte Hoffmann-La Roche beim Nachweis der fehlenden legitimen Rechte des Domaininhabers. Die Domain wird vom Inhaber für Maildienste eingesetzt. So werden z.B. Mailadressen für Inhaber des Nachnamens Roche angeboten. Zum Zeitpunkt des Verfahren wurde dieser Service von insgesamt 20 Personen genutzt.

Das Schiedsgericht folgte der Ansicht des Domaininhabers, dass ein berechtigtes Interesse an der Domain und eine Nutzung im Rahmen der UDRP vorliege und wies den Antrag der F. Hoffmann-La Roche AG zurück.

(Fall Nr.: D2006-1488)
F. Hoffmann-La Roche AG v. Domain Admin Tucows.com Co.

Abercrombie & Fitch bleibt gefährlich für Wiederverkäufer

Die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle.

Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch.

Am 22. März wird in London ein offizieller Abercrombie & Fitch Store eröffnet. (Danke an den Jeans Weblog für den Hinweis)
Doch Achtung, die Tatsache, dass die Textilien jetzt auf dem Europäischen Markt angeboten werden, ist noch kein Freibrief für Wiederverkäufer.

Dazu Rechtsanwalt Karsten Prehm:

Der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG bezieht sich nur auf Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR-Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Weiterhin gilt für ebay-Verkäufer Warnstufe 1 für den Wiederverkauf von nicht für den europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Waren der Marke Abercrombie & Fitch. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in London verkaufte EU-Ware anders gekennzeichnet sein wird als die Nicht-EU-Ware bzw. eine andere Kollektion verkauft wird. Nur diese EU-Ware könnte von den Wiederverkäufern aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes wieder im Markt angeboten werden. Ein Wiederverkauf mit geschäftlichem Ansatz der mit einer natürlich wesentlich größeren Gewinnspanne versehenen Grauimportware bleibt wie bisher verboten und ist daher weiterhin abmahnfähig.

WIPO: Niederlage für Motorola

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO ist die Motorola Inc. mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain motorazr.com gescheitert.

Die klageführende Motorola Inc. konnte keinen ausreichenden Nachweis für die böswillige Registrierung und Nutzung der Domain erbringen.

Auch wenn der Domaininhaber keinerlei Stellungnahme im Verfahren abgab, prüfte das Panel intensiv die markenrechtlichen Ansprüche von Motorola. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Domain mehr als ein Jahr vor der Anmeldung der Marke registriert wurde.

Das Schiedsgericht wies den Antrag auf Übertragung der Domain ab.

(Fall Nr.: D2006-1393)
Motorola, Inc. v. R3 Media

WIPO: Verfahren um rumänische Benetton Domain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die italienische Bencom SRL die Domain benetton.ro erstritten.

Die Klägerin konnte im Verfahren ihre zahlreichen, auch in Rumänien registrierten Markenrechte für das Kennzeichen BENETTON belegen.

Der in Deutschland ansässige Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab und konnte so auch nicht widerlegen die Domain für 8.000 US Dollar angeboten zu haben.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DRO2006-0007)
Bencom SRL v. NetCorporation