HABM: Änderungen beim Recherchebericht

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt informiert über Änderungen beim Recherchebericht für die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken.

Die nationalen Recherchenberichte, deren Zweck darin besteht, zu prüfen, ob Gemeinschaftsmarkenanmeldungen ähnlich oder identisch zu bereits in den einzelnen EU Mitgliedstaaten eingetragenen Marken sind, werden ab dem 10. März 2008 optional.

Von diesem Tag an werden Recherchenberichte nur noch dann erstellt, wenn der Anmelder sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beantragt hat. Die Recherchen werden in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – derzeit 17 – erstellt, und es fällt hierfür eine besondere Gebühr an. Gemeinschaftsrecherchenberichte und Warnschreiben werden wie bisher weiterhin erstellt.

Die Gebühr für die nationalen Recherchenberichte wird derzeit überprüft. Weitere Information en hierzu werden auf der Internetseite des HABM vor Inkrafttreten des neuen Systems bereitgestellt.

Quelle: HABM

BPatG: Percy Stuart

32 W (pat) 33/06

Leitsatz:

Percy Stuart

Namen fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen sind wie sonstige Phantasietitel einem Markenschutz für mediale Produkte wie z.B. Bücher, Bild- und Tonträger, Unterhaltung usw. grundsätzlich zugänglich (Fortführung von BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär; Klarstellung zu BPatGE 42, 250 – Winnetou).

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: BAU HOW vs. BAUHAUS

Unter dem Aktenzeichen T?106/06 hatte sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Beschwerde der Demp BV aus den Niederlanden gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zu befassen.

Auf Basis der Wort-/Bildmarke hatte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke


erhoben.

Mit Entscheidung vom 28. November 2003 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell eindeutig unterschiedlich seien. In klanglicher Hinsicht seien sie in den Gebieten der romanischen Sprachen (in Spanien ausgesprochen als „bau-ha-us“ und „bau-ch-ow“, in Portugal als „bau-hausch“ und „bauhau“, in Italien als „bau-aus“ und „bau-au“ und in Frankreich als „bo-oss“ und „bo-o“) ebenfalls unterschiedlich. In den übrigen Sprachgebieten seien sie klanglich zwar ähnlich, jedoch werde diese Ähnlichkeit durch die zwischen den Zeichen bestehenden visuellen und begrifflichen Unterschiede neutralisiert. Da die Zeichen damit insgesamt unterschiedlich seien, bestehe trotz der Ähnlichkeit oder Identität der meisten Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

Am 26. Januar 2004 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die beim Europäischen Gericht erster Instanz zu entscheidende Klage.

Nach umfänglicher Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen kommt das Gericht zu folgendem Urteil:

In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den Zeichen in visueller Hinsicht, des geringeren Gewichts ihrer klanglichen Ähnlichkeit und der Tatsache, dass die Zeichen entweder für einen begrifflichen Vergleich ungeeignet sind oder einige wahrnehmbare begriffliche Unterschiede aufweisen, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden hat, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, auch wenn die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind, ausscheidet.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund unbegründet und ebenso wie der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass das Gericht über die Zulässigkeit des Antrags, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, zu entscheiden hat.

Quelle: Curia.eu

WIPO: Dolce & Gabbana erfolgreich

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO haben die Gado S.à.r.l aus Luxemburg und die italienische Dolce & Gabbana S.r.l gemeinschaftlich die Domains degdolceegabbana.com, degdolceegabbana.net, degdolceegabbana.org, degdolceegabbana.info, degdolceegabbana.biz und dolceegabbana.biz erstritten.

Die klageführenden Unternehmen konnten zahlreiche Markenrechte für die bekannte Modemarke belegen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2007-1564)
Gado S.à.r.l e Dolce & Gabbana S.r.l, c. Antares S.p.a

WIPO: Erfolg für TUI

Die TUI AG aus Hannover hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domains tuitravelplc.biz, tuitravelplc.info, tuitravelplc.net, und tuitravelplc.org erstritten.

Die TUI AG konnte Markenrechte an den Kennzeichen TUI und TUI Travel nachweisen. Die Marken sind international registriert und genießen auch in den USA, dem Heimatland des Domaininhabers, Schutz.

(Fall Nr.: D2007-1410)
TUI AG v. igor golub