DPMA und SAIC vereinbaren Zusammenarbeit


(c) DPMA

Am 18. April 2010 unterzeichnete die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), Frau Rudloff-Schäffer, gemeinsam mit Herrn An Qinghu, Generaldirektor der Abteilung für internationale Zusammenarbeit der Staatlichen Behörde für Handel und Industrie der Volksrepublik China (SAIC) im Beisein des Ministers der SAIC, Herrn Zhou Bohua, eine Erklärung zur bilateralen Partnerschaft beider Ämter im Markenbereich.

Die unterzeichnete Erklärung sieht die intensive Zusammenarbeit in folgenden Bereichen vor: Informationsaustausch über aktuelle Fragen des Markenrechts einschließlich schutzrechtlicher Aspekte im Recht des unlauteren Wettbewerbs sowie über
Verwaltungsfragen; gemeinsame Aktivitäten zu internationalen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Markenrecht. Details der Zusammenarbeit für das Jahr 2010 werden in einem Arbeitsplan entwickelt. Die Vereinbarung hat zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren mit der Option einer Verlängerung.

„Die neue Kooperation mit dem chinesischen Markenamt ist ein wichtiger Eckpfeiler in der Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Wir freuen uns darauf, uns mit den chinesischen Partnern auch im Markenbereich auszutauschen. Im Patentbereich blicken wir bereits auf eine lange Tradition vertrauensvoller und erfolgreicher Zusammenarbeit zurück“, erläutert Frau Präsidentin Rudloff-Schäffer.

Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bereits seit knapp 30 Jahren mit dem Staatlichen Amt für Geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO) im Patentbereich eng zusammen. Im Gegensatz zum DPMA sind die Kompetenzen für den Patent- und Markenbereich in China nicht in einer Behörde gebündelt, sondern zwischen SIPO und SAIC aufgeteilt.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

WIPO: Erfolg für Real Madrid

Wenn schon nicht in der Champions League, dann wenigstens im Domainschiedsverfahren – ein Sieg für Real Madrid.

Vor dem Schiedsgericht der WIPO in Genf konnt sich der Fußballclub Real Madrid gegen den Inhaber der Domain realmadrid.org durchsetzen und die Übertragung der Domain erwirken.

Fall Nr.: D2010-0261
Real Madrid Club De Futbol v. Michele Dinoia

Die prioritätsälteste Europäische Gemeinschaftsmarke für das Kennzeichen Real Madrid stammt aus dem Jahr 1997.

Registernummer: 517474

Nizzaklassen: 03, 06, 14, 16, 24, 25, 28, 34

Eine Marke mit Priorität aus dem Jahr 1992 findet sich im Register der WIPO.

Registernummer: 583819

Nizzaklassen: 06, 16, 25, 28, 34, 42
Vertragsstaaten: AT, BA, BG, BX, CH, CN, CU, DE, DZ, EG, FR, HU, IT, KP, LI, MA, MC, MK, MN, PL, PT, RO, RS, RU, SD, SG, SM, VN

Quellen: HABM, WIPO

EuGH Urteil: AdWords ./. Marken

Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidungen vom 20. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2008, in den Verfahren

Google France SARL,

Google Inc.

gegen

Louis Vuitton Malletier SA (C?236/08)

und

Google France SARL

gegen

Viaticum SA,

Luteciel SARL (C?237/08)

und

Google France SARL

gegen

Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL,

Pierre-Alexis Thonet,

Bruno Raboin,

Tiger SARL (C?238/08)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.

“law blog” – der Beschluss des DPMA

Dankenswerterweise zur Veröffentlichung und Diskussion zur Verfügung gestellt – der Beschluss des DPMA im Löschungsverfahren (305 24 784 – S 157/08Lösch) betreffend die Marke “law blog”.

Der Beschluss im PDF-Format:

Ob der Bezeichnung “law blog” in Bezug auf die angemeldeten .Dienstleistungen auch noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, da ihr bereits die Unterscheidungskraft fehlt.

Nähere Ausführu.n gen des Markeni.n habers, aus denen sich ergibt, dass sich die Wortmarke, infolge
ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, fehlen.

Der Eintragung des Zeichens als Marke steht und hat bereits zum Zeitpunkt der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.entgegengestanden, so dass sie nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist.