Streiche HABM

Setze EUIPO!

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum –neuer Name für die größte Agentur der EU für geistiges Eigentum

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird gemäß den neuen EU-Rechtsvorschriften, die heute veröffentlicht werden, in „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) umbenannt.

Ab dem 23.März 2016, 90 Tage nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, wird das HABM unter dem Namen „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) firmieren.

Quelle: HABM

Markenanmeldungen Halbjahresbilanz 2015

Wachstumstrend im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA setzt sich fort

Im ersten Halbjahr 2014 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt 34.658 Marken angemeldet. Im Vorjahr lag der Wert noch bei 33.656 Markenanmeldungen. Das bedeutet einen Anstieg von 3%.

Unverändert wachsend stellt sich die Situation bei den Europäischen Gemeinschaftsmarken dar. Das HABM kann einen Anstieg von 6% verzeichnen. Den 53.897 Anmeldungen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 stehen 50.768 Markenanmeldungen im ersten Halbjahr 2014 gegenüber.

HABM: Top-Anmelder 2. Quartal

Das Europäische Markenamt HABM hat jüngst die Rangliste der häufigsten Online-Nutzer in der Europäischen Union und in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht. Die Daten beziehen sich auf das 2. Quartal 2015.

Was ist in den Daten enthalten?

Die Top 25-Rangliste umfasst Nutzer, die als Vertreter, einschließlich Vereinigungen, Anwälte, HABM-Fachleute und Arbeitnehmervertreter registriert sind. Ihre Nutzung unserer Online-Anwendungen muss in Bezug auf die Gesamtzahl ihrer Anmeldungen 99 % oder mehr betragen und sie müssen in einem bestimmten Quartal aktive Nutzer der E-Kommunikation sein. Anschließend werden die Nutzer abhängig vom Volumen ihrer elektronischen Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen und Widerspruchseinreichungen in eine Rangfolge gebracht.

Quelle: HABM

Das Ranking für die gesamte EU sieht wie folgt aus:

Das deutschlandweite Ranking:

Quelle: HABM

Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke “Blau (Pantone 280 C)” von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte” eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf “Mittel der Haut- und Körperpflege” ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der “Mittel der Haut- und Körperpflege” ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

* § 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

** § 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof