11280 Unionsmarkenanmeldungen meldet das EUIPO für den April 2016. Der Wert im Vorjahresmonat lag mit 10644 Markenanmeldungen etwas niedriger.
Quelle: Alicante News
markenrechtliches Sammelsurium
11280 Unionsmarkenanmeldungen meldet das EUIPO für den April 2016. Der Wert im Vorjahresmonat lag mit 10644 Markenanmeldungen etwas niedriger.
Quelle: Alicante News
Das Europäische Markenamt EUIPO hat seinen Jahresbericht 2015 veröffentlicht.
Und auch ein passendes Video zum Jahresbericht hat das EUIPO veröffentlicht.
[embedyt] http://www.youtube.com/watch?v=57A0iGsJKTE[/embedyt]
In der Revision vom 01.01.2016
Die Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation wurden daraufhin überprüft, ob die Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und auch die Wirtschaftsteilnehmer allein auf ihrer Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen “IP Translator”, C-307/10 vom 19. Juni 2012). Im Ergebnis werden einige Begriffe dieser Klassenüberschriften als zu unbestimmt angesehen:
1. Begriffe, die in ihrer Gänze nicht mehr zulässig sind
Klasse 07: “Maschinen” (wie bisher)
Klasse 37: “Reparaturwesen” (wie bisher) und “Installationsarbeiten”
Klasse 40: “Materialbearbeitung”
Klasse 45: “Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse”
Da die vorstehend genannten Begriffe nicht mehr zulässig sind, gilt für diese künftig Folgendes:
Im Fall der “Maschinen” (Klasse 07) ist deren Verwendungszweck anzugeben.
Den Dienstleistungsbegriffen ist hinzuzufügen, für welche Waren oder Warengruppen (Klasse 37) oder wodurch (Klasse 40) die Dienstleistung erbracht wird bzw. um welche Dienstleistung es sich konkret handelt (Klasse 45).
2. Begriffe, die künftig zulässig sind
Klasse 08: “handbetätigte Geräte”
Dieser Begriff wurde von den an der Harmonisierung teilnehmenden Markenämtern der Europäischen Union als unbedenklich beurteilt. Er ist künftig auch ohne Angabe des Verwendungszwecks bei uns zulässig.
Quelle: DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht 2015 veröffentlicht.
Die Deutsche HandwerksZeitung informiert über die Risiken bei der Werbung mit der Fußball-EM.
Leitsatz:
Oxford Club
1. Eine Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemein-schaft erlangt hat, verfügt grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können auch in der Gemeinschaft verkehrsdurchgesetzte Zeichen über eine Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.
2. Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Gemeinschafts(wider-spruchs)marke ist nicht vom Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet.
Quelle: Bundespatentgericht