Düsseldorf Law School gegründet

Das Weiterbildungsangebot: Schwerpunkt Wirtschaftsrecht mit drei spezialisierten LL.M.-Programmen
Das Weiterbildungsangebot richtet sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich, an graduierte Juristen: So werden die drei seit dem Jahr 2001 an der Juristischen Fakultät angesiedelten LL.M.-Weiterbildungsstudiengänge in die Düsseldorf Law School eingebracht: Den Spezialtitel LL.M.( Master of Laws) können bis zu 75 erfolgreiche Absolventen eines einjährigen, auch berufsbegleitend möglichen Studiums im Patent- und Markenrecht (Gewerblicher Rechtsschutz), Computer- und Telekommunikationsrecht (Informationsrecht) oder Medizinrecht erwerben. Bewerbungsfrist für die Studiengänge ist der 15. Juli 2007.

Quelle: Informationsdienst Wissenschaft

OLG Hamburg: Narrenfreiheit für Forscher?

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Az: 5 U 128/06 ) genießen Forschungseinrichtungen Narrenfreiheit, wenn es um den Gebrauch von Marken und Namen für ihre Projekte geht. Am Beispiel Inmas stellten die Hamburger Richter klar: Markenrechtliche Ansprüche scheiden aus, wenn die gewählte Projektbezeichnung im wissenschaftlichen Bereich angesiedelt ist. Die Begründung: Wissenschaft ist kein „geschäftlicher Verkehr“. Feinheiten, wie ein Blickfang des Begriffs in einer Presseerklärung, ändern hieran nichts.

Quelle: Markenbusiness

EuG: Budweiser vs. Budweiser

Erfolg für die Anheuser-Busch im Streit um die Marke Budweiser.

Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-53/04 bis T-56/04, T-58/04 und T-59/04, den verbundenen Rechtssachen T-57/04 und T-71/04 und in den verbundenen Rechtssachen T-60/04 bis T-64/04

Budejovický Budvar, národní podnik / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Anheuser-Busch, Inc. / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON BUDEJOVICKÝ BUDVAR IN VERFAHREN AB, IN DENEN SIE ANHEUSER-BUSCH IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG VON „BUDWEISER“ UND „BUD“ ALS GEMEINSCHAFTSWORTMARKEN GEGENÜBERSTAND
Budejovický Budvar hat nicht nachgewiesen, dass die nach dem Lissabonner Abkommen1 registrierten Ursprungsbezeichnungen „Budweiser“ und „Bud“, mit Wirkung u. a. in Frankreich, sie dazu berechtigen, Widerspruch gegen die von Anheuser-Busch für andere Waren als Bier eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldungen zu erheben.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften