Sonntagslinks

Der Ulmer Kirschen-Streit

Die doppelte Wachtigall

Logo für UEFA EURO 2020 vorgestellt

Foodtrend Eiweiß: Hüttenkäse® – Gattung oder Marke?

Wir wurden gefragt: Ist „Oktoberfest“ eine eingetragene Marke?

Auto Club Europa (ACE) modifiziert sein Logo

Keine Pizza à la ApotekeTM

John Cusack bekommt nach 13 Jahren johncusack.com

OLG Hamm – Begriff “Polizei” genießt Namensschutz als Behördenbezeichnung nach § 12 BGB

Neue Abzocker

Das DPMA warnt regelmäßig – freundlich formuliert – vor “vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen”.
Zu diesem Thema unterhält das Amt eine eigene regelmäßig um neue Anbieter ergänzte Informationsseite.

Aktuelle Neuzugänge sind:

– DEPMA MARKEN und PATENTE AGENTUR
– EPR – European Patent Trademark and Registration
– LORESI Datenbank
– Patent & Trademark Bureau
– Patente Agentur
– Zentrales Grundregister für Marken und Patente

Quelle: DPMA

Oktoberfest und Marke

Der Beginn des Münchner Oktoberfest ist der richtige Zeitpunkt , um einmal einen Blick auf den aktuellen Stand der “Oktoberfest” Markenanmeldung zu werfen.
Die Entdeckung der Europäischen Wortmarkenanmeldung “Oktoberfest” hatte vor einigen Wochen Wellen geschlagen.

Der aktuelle Status der Marke ist jedoch unverändert – das Europäische Markenamt EUIPO prüft auf absolute Schutzhindernisse.

Sonntagslinks

Apple came up with ‘AirPods’ in 2015 — here’s how it kept it under wraps

Is software patentable subject matter in Germany?

Wenn die Marke zwei Mal klin­gelt

Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Ingenieur ist RDG-Verstoss

Markenrecht: Zoll zieht gefälschte Handtaschen aus dem Verkehr

Sound Branding: Neue Möglichkeiten durch die Unionsmarke!?

Vertrieb von Markenware – und der Vorwurf der Marktabschottung

„Niedersachsen. Klar.“ – eine typisch deutsche Debatte über die Frage der Notwendigkeit von Kommunikation

EuG: T – 408/15 – Markenschutz für Kingelton

Das Gericht der EU bestätigt, dass ein Standardklingelton (Alarm- oder Telefonklingelton) wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann

Im Jahr 2014 meldete die brasilianische Gesellschaft Globo omunicação e Participações das folgende Hörzeichen für u.a. Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z.B. Anwendungen für Tabletcomputer und
Smartphones) beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) als Unionsmarke an:

Das Hörzeichen sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden.
Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe.

Die Globo Comunicação e Participações S/A hat beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO und weist die Klage des brasilianischen Unternehmens ab.

Das Gericht führt zunächst aus, dass Klänge markenfähig sind, wenn sie sich grafisch darstellen lassen – was hier der Fall ist, da die ngemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind.

Nach Ansicht des Gerichts wird die angemeldete Marke jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handelt sich um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon findet, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen
von der Globo Comunicação e Participações S/A stammen. Die angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (zweimal die Note Gis),und damit kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffällt und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt.

In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung stellt das Gericht die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen wird.
Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.

Quelle: Pressemitteilung des EuG