BGH: Rado-Uhr III

I ZB 66/06

Rado-Uhr III

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107;
PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2

Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel-falt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke bean-spruchte Form freizuhalten.

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 – I ZB 66/06 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

BGH: Windsor Estate

I ZR 93/04

Windsor Estate

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 – I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 – Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 – I ZR 93/04 – OLG Braunschweig
LG Braunschweig

Quelle: Bundesgerichtshof