BGH: Aspirin II

I ZR 147/04

MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; BGB § 242 D

a) Unterrichtet der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels, so wird dadurch ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.

b) Beanstandet der Markeninhaber das beabsichtigte Umverpacken in der angezeigten Form in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann er treuwidrig handeln (§ 242 BGB), wenn er später Ansprüche aus seiner Marke gegen den Parallelimporteur auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekt stützt.

BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 – I ZR 147/04 – OLG Hamburg
LG Hamburg

Quelle: Bundesgerichtshof

Gran Canaria: Schlag gegen Markenpiraten

Die spanischen Behörden haben auf Gran Canaria gefälschte Markenartikel im Wert von schätzungsweise drei Millionen Euro beschlagnahmt. Damit gelang ihnen ein erheblicher Schlag gegen die chinesische Produktfälscher-Mafia. Wie das Onlinejournal Isla Canaria berichtet, entdeckte die Guardia Civil in einem Lager in der Kanarenhauptstadt Las Palmas mehr als 30.000 Plagiate. Bei den Fälschungen handelte es sich vor allem um kopierte Luxusgüter aus den Bereichen Design, Mode, Accessoires und Parfum.

Quelle: Markenbusiness

Abmahnung: Beteiligung eines Patentanwaltes

Zusätzliche Forderung für Patentanwalt ist Rechtsmißbrauch

Wichtiger ist jedoch ein zweiter Aspekt der Entscheidung.
Das Landgericht erteilte in dem Urteil der Praxis, die Kosten durch die Beteiligung von Patentanwälten in die Höhe zu trieben und damit den Druck zu erhöhen eine Absage. Das begründeten sie mit der so genannten Schadensminderungspflicht.
Es sei rechtsmissbräuchlich in einfach gelagerten Markenverletzungssachen einen Patentanwalt zusätzlich zu beauftragen und seine Kosten
zusätzlich zu verlangen.

Quelle: Der Titelschutzanzeiger Nr. 851, Woche 48, 27. Nov. 2007, Seite 3